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Verzug

Schuldnerverzug
Gläubigerverzug
 

Schuldnerverzug

I. Tatbestand

1. Verpflichtung
Jemand muss als Schuldner zu aus einem Schuldverhältnis zu einer Leistung verpflichtet sein.
2. Nichterfüllung
Der Schuldner darf die Schuld noch nicht erfüllt haben.
3. Möglichkeit der Leistung
Die Leistung muß für den Schuldner möglich sein. Unmöglichkeit schließt den Verzug aus.
4. Fälligkeit, Einredefreiheit
Die Forderung muß fällig sein (im Zweifel gem. § 271 I BGB sofort).
Der Forderung darf keine Einrede entgegenstehen (str.)
5. Mahnung
Der Gläubiger muss dem Schuldner gegenüber eine Mahnung ausgesprochen haben.
6. Vertretenmüssen
Der Schuldner muss den Umstand, infolge dessen die Leistung unterbleibt, zu vertreten haben, § 285 BGB.

II. Rechtsfolge

1. Leistungspflicht
Der Schuldner bleibt zunächst zur Leistung weiterhin verpflichtet.
2. Verspätungsschaden
Der Schuldner hat zudem den durch die Verspätung entstehenden Schaden zu ersetzen, § 286 I BGB.
3. Verschärfte Haftung
Der Schuldner hat während des Verzuges jede Fahrlässigkeit zu vertreten, § 287 S. 1 BGB. daher entfällt die in eingien Schuldverhältnissen vorgesehene Beschränkung zB auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz und die Freizeichnung aus einem Vertrag.
Zudem ist der Schuldner auch für die zufällige Unmöglichkeit, die während des Verzuges eintritt, verantwortlich, § 287 S. 2 BGB, es sei denn, die Unmöglichkeit wäre auch bei rechtzeitger Leistung eingetreten.
4. Nichterfüllungschaden
Hinsichlich des Nichterfüllungsschadens sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
a) nichtgegenseitige Pflicht
Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Gläubiger nur verlangen, wenn er nachweist, dass die Leistung für ihn infolge des Verzuges kein Interesse mehr hat, § 286 II BGB. Als Beispiel sind die entgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung durch den Schuldner sowie die Unverlässlichkeit des Schuldners als Vertragspartner zu nennen.
b) gegenseitige Pflicht
§ 286 II BGB wird durch den § 326 BGB bei der Gegenseitigkeitspflicht ausgeschlossen. Dieser verlangt für den Schadensersatz folgenen: Als Rechtfolge ergibt sich folgendes
5. Rücktritt
a) nichtgegenseitig Pflicht
Wenn der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert, so finden auf bereits erbrachte Teilleistungen die Vorschriften des vertraglichen Rücktrittsrechts entsprechende Anwendung, § 286 II 2 BGB.

b) Gegenseitigkeitspflicht
´Der Gläubiger kann im gegenseitigen Vertrag bei Verzug mit einer Gegenseitigkeitspflicht statt des Schadensersatzanspruches auch ein Rücktrittsrecht geltend Machen,  §326 I 2 BGB. Dann kann der Gläubiger jedoch nicht mehr auf sein Rücktrittsrecht zurückgreifen. Nach § 327 S. 1 BGB sind auf das Rücktrittsrecht die §§ 346 ff. BGB entsprehcend anzuwenden. Nach  § 327 S. 2 BGB können dabei die §§ 812 ff. BGB zur Anwendung kommen.

c) Fixgeschäft
Wenn die Leistung zu einem genau festgelegten Zeitpunkt oder innerhalb einer festbestimmten Frist zu bewirken, d. h. wenn mit Einhaltung der Leistungszeit das Geschäft stehen oder fallen soll, so ist der Gläubiger im Zweifelsfall zum Rücktritt berechtigt, wenn diese nicht erfolgt ist, § 361 BGB.


Gläubigerverzug

I. Tatbestand

1. Leistungspflicht
Es muss eine Leistungspflicht vorliegen,  § 293 BGB.
2. Erfüllbarkeit
Der Schuldner muss die Leistung bereits erbringen dürfen, insb. hinsichtlich des Zeitpunktes (im Zweifel sofort, § 271 I BGB).
3. Möglichkeit der Leistung
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder zu der eventuell für eine Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken, § 297 BGB.
4. Leistungsangebot
Der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung anbieten. Die hat grundsätzlich durch ein tatsächliches Angebot zu erfolgen, d. h. so wie die Leistung zu bewirken ist, § 294 BGB. Ausnahmsweise kann ein wörtliches Angebot reichen, wenn
  • der Gläubiger erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde oder
  • ein Holschuld vorliegt.
Gar kein Angebot ist erforderlich, wenn
  • für eine vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder ihr eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass die sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen lässt und
  • der Gläubiger die Handlung nicht vornimmt
5. Nichtannahme
Der Gläubiger muss die Leistung nicht annehmen (§ 293 BGB) oder eine erforderliche Handlung nicht vornehmen.
6. Nichtausschluss des Annahmeverzuges
Der Annahmeverzug darf nicht ausgeschlossen sein. Dies ist nach  § 299 BGB der Fall, wenn
  •  die Leistungszeit nicht bestimmt ist oder der Schuldner vor der bestimmten Zeit zu leisten berechtigt ist und
  • der Schuldner nicht dem Gläubiger der Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat und
  • der Gläubiger nur vorübergehen an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist.

II. Rechtsfolge

1. Einschränkung des Vertretenmüssens
Der Schuldner hat während des Gläubigerverzuges nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, § 300 I BGB. Dieses bezieht sich jedoch nur auf den Leistungsgegenstand, nicht auf sonstige Pflichten (pFV).
2. Gefahrübergang bei Gattungsschuld
Wenn eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gehfahr (Leistungsgefahr) nicht erst mit der Konkretisierung, sondern bereits mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem der Gläubiger in Annahmeverzug gerät,  § 300 II BGB. Diese Regelung aufgrund § 243 II BGB betrifft nur die Fälle
  • in denen der Schuldner ohne Konkretisierung schon genügend angeboten hat und
  • Geldschulden.
3. Gegenleistung bei gegenseitigem Vertrag
Gem. § 324 II BGB kann der Schuldner die Gegenleistung weiter verlangen (§ 324 I BGB), wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet.
4. Wegfall der Zinspflicht
Der Schuldner hat keine Zinsen von einer verzinslichen Geldschuld zu entrichten, § 301 BGB.
5. Einschränkung der Nutzungsherausgabepflicht
Wenn der Schuldner Nutzungen herauszugeben hat, so muss er während des Gläubigerverzuges nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herausgeben, § 302 BGB.
6. Recht zur Hinterlegung
Der Schuldner kann im Gläubigerverzug Geld, Wertpapiere und sonsitge Urkunden sowie Kostbarkeiten hinterlegen,  § 372 S. 1 BGB.
7. Recht zur Besitzaufgabe
Wenn der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes verpflichtet ist, kann er, nach Eintritt des Gläubigerverzuges und Androhung dem Gläubiger gegenüber, wenn diese nicht untunlich ist, den Besitz (nicht das Eigentum!) aufgeben, § 303 BGB. Dieser endet dann gem.  § 856 I BGB.
8. Recht auf Aufwendungsersatz
Der Schuldner kann zudem den Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das Angebot, Aufbewahrungs- und Erhaltungskosten aufgewandt hat,  § 304 BGB.
9. Geschäftsführung ohne Auftrag
Daneben gelten auch die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
 


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