Jemand muss als Schuldner zu aus einem Schuldverhältnis
zu einer Leistung verpflichtet sein.
2. Nichterfüllung
Der Schuldner darf die Schuld noch nicht erfüllt
haben.
3. Möglichkeit der Leistung
Die Leistung
muß für den Schuldner möglich sein. Unmöglichkeit
schließt den Verzug aus.
4. Fälligkeit, Einredefreiheit
Die Forderung muß fällig sein (im
Zweifel gem. § 271 I BGB sofort).
Der Forderung darf keine Einrede entgegenstehen
(str.)
5. Mahnung
Der Gläubiger muss dem Schuldner gegenüber
eine Mahnung ausgesprochen haben.
Ihr steht die Erhebung der Klage auf Leistung
oder die Zustellung eines Mahnbescheids gleich, § 284 I 2 BGB.
Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (nicht:
"Vier Wochen" o. ä.!), § 284 II 1 BGB.
Eine Mahnung ist ebenfalls nicht erforderlich,
wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für
die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von der Kündigung
ab nach dem Kalender berechnen lässt, § 284 II 2 BGB.
6. Vertretenmüssen
Der Schuldner muss den Umstand, infolge dessen
die Leistung unterbleibt, zu vertreten
haben, § 285 BGB.
II. Rechtsfolge
1. Leistungspflicht
Der Schuldner bleibt zunächst zur Leistung
weiterhin verpflichtet.
2. Verspätungsschaden
Der Schuldner hat zudem den durch die Verspätung
entstehenden Schaden zu ersetzen, § 286 I BGB.
3. Verschärfte Haftung
Der Schuldner hat während des Verzuges
jede Fahrlässigkeit zu vertreten, § 287 S. 1 BGB. daher
entfällt die in eingien Schuldverhältnissen vorgesehene Beschränkung
zB auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz und die Freizeichnung aus
einem Vertrag.
Zudem ist der Schuldner auch für
die zufällige Unmöglichkeit, die während des Verzuges eintritt,
verantwortlich, § 287 S. 2 BGB, es sei denn, die Unmöglichkeit
wäre auch bei rechtzeitger Leistung eingetreten.
4. Nichterfüllungschaden
Hinsichlich des Nichterfüllungsschadens
sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
a) nichtgegenseitige Pflicht
Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann
der Gläubiger nur verlangen, wenn er nachweist, dass die Leistung
für ihn infolge des Verzuges kein Interesse mehr hat, § 286
II BGB. Als Beispiel sind die entgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung
durch den Schuldner sowie die Unverlässlichkeit des Schuldners als
Vertragspartner zu nennen.
b) gegenseitige Pflicht
§ 286 II BGB wird durch den
§ 326 BGB bei der Gegenseitigkeitspflicht ausgeschlossen. Dieser
verlangt für den Schadensersatz folgenen:
Gegenseitigkeitspflicht
Verzug
Fristsetzung unter Ablehnungsdrohung:
Der Gläubiger muss dem Schuldner eine angemessene Frist zur Bewirkung
der Leistung setzen, mit dem Zusatz, dass er die Leistung nach Ablauf dieser
Frist ablehnen werde. Mahnung und Fristsetzung können auch miteinander
verbunden werden.
Dieses ist nicht erforderlich, wenn nicht
die Erfüllung des Vertrages für ihn infolge es Verzuges kein
Interesse mehr hat (§ 326 II BGB) oder der Schuldner die erfüllung
bereits ernsthaft und entgültig verweigert oder auf die zusätzlichen
Voraussetzungen verzichtet hat.
Fristablauf: Die gestellte Frist muss
ggf. abgelaufen sein.
Als Rechtfolge ergibt sich folgendes
Mit Ablauf der Nachfrist ist der Anspruch
auf Erfüllung ausgeschlossen, da sich das Austauschverhältnis
in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat, § 326 I 2 BGB.
Der Gläubiger kann Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, § 326 I 2 BGB. Er
kann die Differenz zwischen der jetztigen und der bei hypothetisch orndungsgemäßen
Erfüllung entstehenden Vermögenslage geltendmachen oder im Austausch
seine Leistung erbringen und den vollen Wert der Gegenleistung nebst weiteren
Verzögerungsschaden in Geld fordern.
5. Rücktritt
a) nichtgegenseitig Pflicht Wenn der Gläubiger Schadensersatz
wegen Nichterfüllung fordert, so finden auf bereits erbrachte Teilleistungen
die Vorschriften des vertraglichen Rücktrittsrechts entsprechende
Anwendung, § 286 II 2 BGB.
b) Gegenseitigkeitspflicht ´Der Gläubiger kann im gegenseitigen
Vertrag bei Verzug mit einer Gegenseitigkeitspflicht statt des Schadensersatzanspruches
auch ein Rücktrittsrecht geltend Machen, §326 I 2 BGB.
Dann kann der Gläubiger jedoch nicht mehr auf sein Rücktrittsrecht
zurückgreifen. Nach § 327 S. 1 BGB sind auf das Rücktrittsrecht
die §§ 346 ff. BGB entsprehcend anzuwenden. Nach
§ 327 S. 2 BGB können dabei die §§ 812 ff. BGB
zur Anwendung kommen.
c) Fixgeschäft Wenn die Leistung zu einem genau festgelegten
Zeitpunkt oder innerhalb einer festbestimmten Frist zu bewirken, d. h.
wenn mit Einhaltung der Leistungszeit das Geschäft stehen oder fallen
soll, so ist der Gläubiger im Zweifelsfall zum Rücktritt berechtigt,
wenn diese nicht erfolgt ist, § 361 BGB.
Gläubigerverzug
I. Tatbestand
1. Leistungspflicht
Es muss eine Leistungspflicht vorliegen,
§ 293 BGB.
2. Erfüllbarkeit
Der Schuldner muss die Leistung bereits erbringen
dürfen, insb. hinsichtlich des Zeitpunktes (im Zweifel sofort, §
271 I BGB).
3. Möglichkeit der Leistung
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug,
wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder zu der eventuell für
eine Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist,
die Leistung zu bewirken, § 297 BGB.
4. Leistungsangebot
Der Schuldner muss dem Gläubiger die
Leistung anbieten. Die hat grundsätzlich durch ein tatsächliches
Angebot zu erfolgen, d. h. so wie die Leistung zu bewirken ist, §
294 BGB. Ausnahmsweise kann ein wörtliches Angebot reichen, wenn
der Gläubiger erklärt, dass er die
Leistung nicht annehmen werde oder
ein Holschuld vorliegt.
Gar kein Angebot ist erforderlich, wenn
für eine vom Gläubiger vorzunehmende
Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder ihr eine Kündigung
vorauszugehen hat und die Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt
ist, dass die sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen
lässt und
der Gläubiger die Handlung nicht vornimmt
5. Nichtannahme
Der Gläubiger muss die Leistung nicht
annehmen (§ 293 BGB) oder eine erforderliche Handlung nicht
vornehmen.
6. Nichtausschluss des Annahmeverzuges
Der Annahmeverzug darf nicht ausgeschlossen
sein. Dies ist nach § 299 BGB der Fall, wenn
die Leistungszeit nicht bestimmt ist
oder der Schuldner vor der bestimmten Zeit zu leisten berechtigt ist und
der Schuldner nicht dem Gläubiger der
Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat und
der Gläubiger nur vorübergehen an
der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist.
II. Rechtsfolge
1. Einschränkung des Vertretenmüssens
Der Schuldner hat während des Gläubigerverzuges
nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, §
300 I BGB. Dieses bezieht sich jedoch nur auf den Leistungsgegenstand,
nicht auf sonstige Pflichten (pFV).
2. Gefahrübergang bei Gattungsschuld
Wenn eine nur der Gattung nach bestimmte Sache
geschuldet, so geht die Gehfahr (Leistungsgefahr) nicht erst mit der Konkretisierung,
sondern bereits mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in
welchem der Gläubiger in Annahmeverzug gerät, §
300 II BGB. Diese Regelung aufgrund § 243 II BGB betrifft
nur die Fälle
in denen der Schuldner ohne Konkretisierung
schon genügend angeboten hat und
Geldschulden.
3. Gegenleistung bei gegenseitigem Vertrag
Gem. § 324 II BGB kann der Schuldner
die Gegenleistung weiter verlangen (§ 324 I BGB), wenn sich
der Gläubiger im Annahmeverzug befindet.
4. Wegfall der Zinspflicht
Der Schuldner hat keine Zinsen von einer verzinslichen
Geldschuld zu entrichten, § 301 BGB.
5. Einschränkung der Nutzungsherausgabepflicht
Wenn der Schuldner Nutzungen herauszugeben
hat, so muss er während des Gläubigerverzuges nur die tatsächlich
gezogenen Nutzungen herausgeben, § 302 BGB.
6. Recht zur Hinterlegung
Der Schuldner kann im Gläubigerverzug
Geld, Wertpapiere und sonsitge Urkunden sowie Kostbarkeiten hinterlegen,
§ 372 S. 1 BGB.
7. Recht zur Besitzaufgabe
Wenn der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks
oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes verpflichtet ist,
kann er, nach Eintritt des Gläubigerverzuges und Androhung dem Gläubiger
gegenüber, wenn diese nicht untunlich ist, den Besitz (nicht das Eigentum!)
aufgeben, § 303 BGB. Dieser endet dann gem. §
856 I BGB.
8. Recht auf Aufwendungsersatz
Der Schuldner kann zudem den Ersatz der Mehraufwendungen
verlangen, die er für das Angebot, Aufbewahrungs- und Erhaltungskosten
aufgewandt hat, § 304 BGB.
9. Geschäftsführung ohne Auftrag
Daneben gelten auch die Vorschriften über
die Geschäftsführung ohne Auftrag.