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Stellvertretung, § 164 ff BGB

Das Recht der Stellvertretung hat als "Weichensteller" in der Anspruichsprüfung zwei zentrale Funktionen:


Dieses hat Auswirkungen zu dem Aufbau: Bei Vertreter kann ein Vertragsschluss im Ergebnis verneint werden, dem Vertretenen wird letztlich die Willenserklärung zugerechnet.

A. Zulässigkeit

Der§ 164 I BGB spricht davon, dass bei Abgabe von Willenserklärungen die Möglichkeit besteht, sie im Namen eines Dritten abzugeben. Dabei ist allerdings nicht der hier definierte, enge Begriff einer Willenserklärung, sondern ein weiter.
Die Vertretung ist vielmehr grundsätzlich bei allen rechtsgeschäftlichen Handlungen zulässig, also auch bei Mahnung oder Fristsetzung. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, zum Beispiel:

B. Eigene Erklärung des Vertreters

Hier ist die Stellvertretung von der Botenschaft abzugrenzen:

C. in fremden Namen

Die Willenserklärung des Boten muss in fremden Namen abgegeben sein. Grundsätzlich gilt das

1. Offenkundigkeitsprinzip

Nach dem Offenkundigkeitsprinzip muss der Empfänger der Willenserklärung erkennen können, dass die Willenserklärung im Namen eines Dritten abgegeben wurde. Dazu ist erforderlich:

Eine Ausnahme ist das

2. Geschäft für den, den es angeht

Bei diesem Geschäft ist es dem Erklärungsgegner gleichgültig, wer der Vertragspartner ist. Dieses ist insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens der Fall: Dem Verkäufer ist es egal, wer der Partner wird, Hauptsache, er bekommt sein Geld ... ;)

D. Vertretungsmacht

Die Erklärungen des Vertreters müssen im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegeben worden sein. Hier sind verschiedene Arten von Vollmachten zu unterscheiden:

1. gesetzliche Vollmacht

Die Vertretungsmacht kann sich direkt aus dem Gesetz ergeben., zB

2. rechtsgeschäftliche Vollmacht

Weiter kann eine Vollmacht auch durch Rechtsgeschäft erteilt werden. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:

a) Innenvollmacht, § 167 I 1. Alt. BGB

Die Vollmacht kann durch die Erklärung gegenüber dem Vertreter erteilt werden.

b) Außenvollmacht, § 167 I 2. Alt. BGB

Die Vollmacht kann auch durch Mitteilung an den Dritten erteilt werden.

c) Kundgabe, § 171 I BGB

Die Vollmachtserteilung durch Kundgabe kann in zwei Weisen erfolgen:

d) Urkunde, § 172 I BGB

Die Vollmachtsurkunde stellt keine besondere Form der Bevollmächtigung dar, sondern ersetzt lediglich die Mitteilung des Vollmachtsgebers.

3. Rechtsschein

Weiter kann eine Vollmacht auch durch Rechtsschein entstehen. In diesem Zusammenhang sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:

a) Duldungsvollmacht

(1) Auftreten als Vertreter

Der Handelnde müsste als Vertreter aufgetreten sein. Ob dieses der Fall ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien.

(2) Duldung durch den Vertretenen

Der Vertretene muss diesen Auftritt des Dritten geduldet haben. Dazu ist zum einen erforderlich, dass der Vertretene Kenntnis von den Handlungen des Dritten hat und diesen nicht widerspricht. Hier setzt daher die Kritik von Medicus (Bürgerliches Recht) an:

Bei der Duldungsvollmacht handelt es sich nicht um eine Sonderform, die aus den allgemeinen Vertretungsnormen herausfiele. Vielmehr handelt es sich, aufgrund der Duldung, um eine konkludent erteilte Innenvollmacht: Wenn der Vertretene nicht widerspricht, erklärt er konkludent, dass er vertreten werden möchte.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dadurch dem Schweigen der Gehalt einer Willenserklärung zugebilligt wird. Dieses kann jedoch problematisch sein.

(3) Gutgläubigkeit des Dritten

Außerdem muss der Dritte in Analogie des § 173 BGB gutgläubig sein.

(4) Kausalität

Weiter muss zwischen den Rechtsschein und der Handlung des Dritten Kausalität bestehen.

b) Anscheinsvollmacht

(1) Auftreten des Vertreters von gewisser Dauer und Häufigkeit

Der Vertreter muss mit einer gewissen Häufigkeit für den Vertretenen gehandelt haben.

(2) Unkenntnis infolge Fahrlässigkeit

Anders als bei der Duldungsvollmacht weiß der Vertretene hier nicht, dass ein Dritter für ihn handelt, hätte es aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB) erkennen können.

(3) Gutgläubigkeit des Dritten bezüglich der Vertretungsmacht

Der Dritte müsste in analoger Anwendung des § 173 BGB gutgläubig gewesen sein.

(4) Kausalität

Der Rechtsschein müsste für das Handeln des Dritten kausal gewesen sein.

Rechtsfolgen der Stellvertretung

A.Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB

Hat der Vertreter ohne Vollmacht gehandelt, so bestimmt sich die Rechtsfolge nach den § 177 ff BGB. Hier entstehen verschiedene Folgen:

1. Genehmigung durch den Vertretenen, § 177 I BGB

Zunächst kann derjenige, der von dem Vertretung ohne Vertretungsmacht vertreten wurde, das Geschäft des Vertreters genehmigen. In der Folge sind dann die Normen der Stellvertretung anwendbar.

2. Widerruf durch des anderen Teils, § 178 BGB

Weiter steht dem Vertragspartner ein Widerrufsrecht zu, solange die Handlung des Vertreters ohne Vollmacht noch nicht durch den Vertretenen genehmigt worden ist.

3. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB

Wird das Rechtsgeschäft des Vertreters nicht genehmigt, so greift der § 179 BGB. Dieser hat folgende Voraussetzungen:

a) Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht

b) keine Genehmigung durch den Vertretenen

c) Gutgläubigkeit des Dritten oder beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters, § 179 III BGB


(c) 2002 Heiko Pilgermann, heiko@pilgermann.net

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