Das Recht der Stellvertretung hat als "Weichensteller" in der Anspruichsprüfung zwei zentrale Funktionen:
Der§ 164 I BGB spricht davon, dass bei Abgabe von Willenserklärungen die Möglichkeit besteht, sie im Namen eines Dritten abzugeben. Dabei ist allerdings nicht der hier definierte, enge Begriff einer Willenserklärung, sondern ein weiter.
Die Vertretung ist vielmehr grundsätzlich bei allen rechtsgeschäftlichen Handlungen zulässig, also auch bei Mahnung oder Fristsetzung. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, zum Beispiel:
Hier ist die Stellvertretung von der Botenschaft abzugrenzen:
Die Willenserklärung des Boten muss in fremden Namen abgegeben sein. Grundsätzlich gilt das
Nach dem Offenkundigkeitsprinzip muss der Empfänger der Willenserklärung erkennen können, dass die Willenserklärung im Namen eines Dritten abgegeben wurde. Dazu ist erforderlich:
Eine Ausnahme ist das
Bei diesem Geschäft ist es dem Erklärungsgegner gleichgültig, wer der Vertragspartner ist. Dieses ist insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens der Fall: Dem Verkäufer ist es egal, wer der Partner wird, Hauptsache, er bekommt sein Geld ... ;)
Die Erklärungen des Vertreters müssen im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegeben worden sein. Hier sind verschiedene Arten von Vollmachten zu unterscheiden:
Die Vertretungsmacht kann sich direkt aus dem Gesetz ergeben., zB
Weiter kann eine Vollmacht auch durch Rechtsgeschäft erteilt werden. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Die Vollmacht kann durch die Erklärung gegenüber dem Vertreter erteilt werden.
Die Vollmacht kann auch durch Mitteilung an den Dritten erteilt werden.
Die Vollmachtserteilung durch Kundgabe kann in zwei Weisen erfolgen:
Die Vollmachtsurkunde stellt keine besondere Form der Bevollmächtigung dar, sondern ersetzt lediglich die Mitteilung des Vollmachtsgebers.
Weiter kann eine Vollmacht auch durch Rechtsschein entstehen. In diesem Zusammenhang sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
Der Handelnde müsste als Vertreter aufgetreten sein. Ob dieses der Fall ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien.
Der Vertretene muss diesen Auftritt des Dritten geduldet haben. Dazu ist zum einen erforderlich, dass der Vertretene Kenntnis von den Handlungen des Dritten hat und diesen nicht widerspricht. Hier setzt daher die Kritik von Medicus (Bürgerliches Recht) an:
Bei der Duldungsvollmacht handelt es sich nicht um eine Sonderform, die aus den allgemeinen Vertretungsnormen herausfiele. Vielmehr handelt es sich, aufgrund der Duldung, um eine konkludent erteilte Innenvollmacht: Wenn der Vertretene nicht widerspricht, erklärt er konkludent, dass er vertreten werden möchte.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dadurch dem Schweigen der Gehalt einer Willenserklärung zugebilligt wird. Dieses kann jedoch problematisch sein.
Außerdem muss der Dritte in Analogie des § 173 BGB gutgläubig sein.
Weiter muss zwischen den Rechtsschein und der Handlung des Dritten Kausalität bestehen.
Der Vertreter muss mit einer gewissen Häufigkeit für den Vertretenen gehandelt haben.
Anders als bei der Duldungsvollmacht weiß der Vertretene hier nicht, dass ein Dritter für ihn handelt, hätte es aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB) erkennen können.
Der Dritte müsste in analoger Anwendung des § 173 BGB gutgläubig gewesen sein.
Der Rechtsschein müsste für das Handeln des Dritten kausal gewesen sein.
Hat der Vertreter ohne Vollmacht gehandelt, so bestimmt sich die Rechtsfolge nach den § 177 ff BGB. Hier entstehen verschiedene Folgen:
Zunächst kann derjenige, der von dem Vertretung ohne Vertretungsmacht vertreten wurde, das Geschäft des Vertreters genehmigen. In der Folge sind dann die Normen der Stellvertretung anwendbar.
Weiter steht dem Vertragspartner ein Widerrufsrecht zu, solange die Handlung des Vertreters ohne Vollmacht noch nicht durch den Vertretenen genehmigt worden ist.
Wird das Rechtsgeschäft des Vertreters nicht genehmigt, so greift der § 179 BGB. Dieser hat folgende Voraussetzungen: