Ungerechtfertigte Bereicherung
Die ungerechtfertige Bereicherung lässt sich in zwei Kondiktionsarten einteilen: Der Leistungs- und der Nichtleistungskondiktion.
A Leistungskondiktion
Eine Leistungskondiktion liegt vor, wenn der Schuldner etwas durch Leistung des Gläubigers erlangt hat. Sie hat folgende Voraussetzungen
I. Etwas erlangt
Der Schuldner muss etwas erlangt haben. Hier können zwei Modalitäten unterschieden werden:
- Postive Vermögensvorteile: Der Schuldner könnte einen positiven Vermögensvorteil erlangt haben, zum Beispiel das Eigentum an einer Sache, ein beschränkt dingliches Recht, ein Anwartschaftsrecht, etc.
- "negativer" Vermögensvorteil: Der Schuldner kann aber auch einen negativer Vermögensvorteil erlangt haben. Ein solcher liegt vor, wenn ein negativer Vermögensteil, zum Beispiel eine Forderung gegen den Schuldner, wegfällt.
II. durch Leistung
Der Vorteil müsste durch Leistung erlangt worden sein.
Erforderlich ist hier eine sogenannte doppelte Finalität:
Eine Leistung liegt bei einer bewussten und
gegenüber dem Empfänger zweckgerichteten Vermögensvermehrung vor.
- Bewusst ist eine Vermögensvermehrung, wenn der Bereicherungsgläubiger wusste, dass er fremdes Vermögen vermehrt. Dieses ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn sich der Leistende in die Person des Empfängers irrt oder den Leistungsgegenstand verwechselt.
- Zweckgerichtet ist eine Vermögensvermehrung, wenn
- der Leistende die Erfüllung einer Pflicht bezweckte (solvendi causa)
Beispiel: Leistung, um eine Pflicht aus einem Kaufvertrag zu erfüllen,
- unmittelbar die Begründung eines Schuldverhältnisses bezweckt war (obligandi causa)
Beispiel: Leistung bei einer GoA zur unmittelbaren Begründung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses,
- oder ein Verhalten des Empfängers bezweckt, auf welches eigentlich kein Anspruch besteht (ob rem)
Beispiel: Zahlung des Kaufpreises bei formnichtigen Vertrag, um den Empfänger zur Auflassung zu bewegen.
III. Rechtsgrundlosigkeit
Weiter müsste die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Hier sind verschiedene Möglichkeiten zu unterscheiden
1. Fehlen einer Verpflichtung, § 812 I S. 1 BGB
Ein Rechtsgrund fehlt in erster Linie, wenn zum Zeitpunkt der Leistung überhaupt keine Verpflichtung bestand.
2. Dauernde Einrede, § 813 I S. 1 BGB
Weiter ist, im Rahmen des § 812 I S. 1 BGB, der § 813 I S. 1 BGB zu berücksichtigen:
Nach ihm kann das Geleistete auch zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine dauernde Einrede entgegensteht.
Beispiele:
- Einrede der ungerechtfertigen Bereicherung, § 821 BGB
- Einrede der unerlaubten Handlung, § 853 BGB
- Einrede der beschränkten Erbenhaftung, § 1990 BGB
Ausnahmen:
- §§ 214 II, 813 I S. 2 BGB: Kein Rückforderungsanpruch besteht, wenn die Einrede der Verjährung besteht.
- § 813 II BGB: Das auf eine betagte Verbindlichkeit geleistet kann nicht zurückgefordert werden.
2. Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes, § 812 I S. 2 1. Alt BGB
3. Nichteintritt des bezweckten Erfolges, § 812 I S. 2 2. Alt BGB
4. Verstoß des Empfänger gegen ein gesetzliches Verbot, § 817 S. 1 BGB
B Nichtleistungskondiktion
C Rechtsfolgen