Ungerechtfertigte Bereicherung

Die ungerechtfertige Bereicherung lässt sich in zwei Kondiktionsarten einteilen: Der Leistungs- und der Nichtleistungskondiktion.

A Leistungskondiktion

Eine Leistungskondiktion liegt vor, wenn der Schuldner etwas durch Leistung des Gläubigers erlangt hat. Sie hat folgende Voraussetzungen

I. Etwas erlangt

Der Schuldner muss etwas erlangt haben. Hier können zwei Modalitäten unterschieden werden:

II. durch Leistung

Der Vorteil müsste durch Leistung erlangt worden sein.

Erforderlich ist hier eine sogenannte doppelte Finalität:

Eine Leistung liegt bei einer bewussten und gegenüber dem Empfänger zweckgerichteten Vermögensvermehrung vor.

III. Rechtsgrundlosigkeit

Weiter müsste die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Hier sind verschiedene Möglichkeiten zu unterscheiden

1. Fehlen einer Verpflichtung, § 812 I S. 1 BGB

Ein Rechtsgrund fehlt in erster Linie, wenn zum Zeitpunkt der Leistung überhaupt keine Verpflichtung bestand.

2. Dauernde Einrede, § 813 I S. 1 BGB

Weiter ist, im Rahmen des § 812 I S. 1 BGB, der § 813 I S. 1 BGB zu berücksichtigen:
Nach ihm kann das Geleistete auch zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine dauernde Einrede entgegensteht.
Beispiele:


Ausnahmen:

2. Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes, § 812 I S. 2 1. Alt BGB

3. Nichteintritt des bezweckten Erfolges, § 812 I S. 2 2. Alt BGB

4. Verstoß des Empfänger gegen ein gesetzliches Verbot, § 817 S. 1 BGB

B Nichtleistungskondiktion

C Rechtsfolgen