| Frage | Antwort |
| Was ist die grundlegende Voraussetzung einer Widerklage? | Das Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses. |
| Was ist der früheste, was der letzte Zeitpunkt der Erhebung einer Widerklage? | 1. Klagezustellung 2. Schluss der mündlichen Verhandlung |
| Kann nach übereinstimmend erklärter Erledigung oder Klagerücknahme bei noch offener Kostenentscheidung eine Widerklage erhoben werden? | Nein, da das Prozessrechtsverhältnis bereits beendet ist. |
| Was geschieht mit der Widerklage, wenn das ursprüngliche Prozessverhältnis nicht mehr besteht? | Sie bleibt selbständig erhalten. |
| Ist die Entscheidung über zwei Gegenstände nur durch WIderklage in einem Prozess möglich? | Nein, es kann auch durch Verbindung zweier Prozesse nach § 147 ZPO erfolgen. |
| Wie wird der Beschluss nach § 147 ZPO tenoriert? | "Die Sachen Kl. ./. Bekl. - AZ - und Bekl. ./. Kl. - AZ - werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die Sache Kl. ./. Bekl. führt." |
| Was ist zu beachten, wenn die Widerklage in der Berufungsinstanz erhoben werden soll? | § 533 ZPO: Sie ist nur zulässig, wenn 1. der Gegner zustimmt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und 2. diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. |
| Was ist die Folge, wenn der Beklagte vor dem Zivilgericht eine Widerklage erhebt, die in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gehört? | 1. § 145 II ZPO: Sie ist abzutrennen und 2. § 17a II S. 1 GVG: an das zuständige Arbeitsgericht zu verweisen. |
| Wer ist zuständig, wenn die Klage einen Streitwert von 4000 , die Widerklage einen solchen von 3500 hat? | § 5 ZPO: Da die Einzelwerte der Klage und Widerklage nicht zu addieren sind, bleibt das Amtsgericht zuständig. |
| Was ist die Folge, wenn die Klage einen Wert von 4000 hat, die Widerklage einen von 21000 ? | Das Amtsgericht verweist den Rechtsstreit insgesamt gemäß § 506 ZPO an das Landgericht. |
| Wann kann bei dem Gericht, bei welchem die Klage erhoben ist, eine Widerklage erhoben werden? | § 33 ZPO: Wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang steht. |
| Wie handhabt die Praxis das Konnexitätserfordernis des § 33 ZPO? | Sehr großzügig: Es genügt ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Klage und der Widerklage. Eine Orientierungsmöglichkeit bietet der § 273 ZPO, nach welchem ein einheitliches Lebensverhältnis ausreicht. |
| WIe ist der § 33 ZPO systematisch einzuordnen? Was ergibt sich bei Nichtrüge? | 1. BGH: Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung (=Statthaftigkeit) 2. Lit: Regelung der örtlichen Zuständigkeit Bei Nichtrüge wird der Mangel nach der Lit nach § 39 ZPO, nach dem BGH nach § 295 I ZPO geheilt. |
| Was muss beim Tenor bei einer Widerklage beachtet werden? | Es muss deutlich werden, ob er sich auf die Klage oder die Widerklage bezieht: "Klage und Widerklage werden abgewiesen." "Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt ..." "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt ..." |
| Wie ist der Tatbestand bei der Widerklage darzustellen, wenn die Widerklage den gleichen Sachverhalt betrifft? | 1. Geschichtserzählung 2. Streitiges Kläger 3. Antrag Kläger 4. Antrag Beklagter 5. Antrag Widerklage Beklagter 6. Antrag Widerklage Kläger 7. Strittiges Beklagter / Vortrag Widerklage 8. ggf Erwiderung Kläger |
| Wie ist der Tatbestand aufzubauen, wenn die Widerklage auf einem anderen Sachverhalt beruht? | 1. Normaler Aufbau Klage 2. Normaler Aufbau Klage für Widerklage Als Einleitungssatz zur Geschichtserzählung: "Mit der Widerklage begehrt der Beklagte vom Kläger ... Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:" |
| Wie berechnet sich der Rechtsmittelstreitwert bei einer Widerklage (nicht)? | Es findet nicht der § 5 ZPO Anwendung. Vielmehr ist für den Beteiligten seine Beschwer zu errechnen (Unterliegen mit Klage und bei Widerklage). |
| Was ist bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts bei der Widerklage zu berücksichtigen? | Nach § 45 I S. 3 GKG findet ausnahmsweise keine Addition statt, wenn die Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen. Dieses ist nach der Rspr. des RG der Fall, wenn die Ansprüche einander ausschließen und das Zusprechen des einen notwendig die Aberkennung des anderen bedeutet. Ist dieses nicht der Fall, sind die Einzelwerte zu addieren. |
| Wie hat die Kostenentscheidung bei Klage und Widerklage zu erfolgen? | Im Rahmen einer einheitlichen Quotenbildung. |
| Was ist laut BGH die Folge, wenn der Kläger auf Herausgabe einer Sache aus § 861 I BGB klagt, der Eigentümer widerklagend § 864 II BGB geltend macht? | BGH: Wenn Klage und Widerklage entscheidungsreif sind, ist die Klage in Analogie zu § 864 II BGB unter Zuspruch auf die Widerklage abzuweisen. Ansonsten ergeben sich erhebliche praktische Schwierigkeiten. |
| Ist eine Hilfswiderklage zulässig? | Ja, solange sie unter einer innerprozessualen Bedingung steht. |
| Was ist problematisch, wenn der Beklagte gegen eine Forderung die Aufrechnung erklärt und hilfsweise bei Aufrechnungsverbot die Widerklage bezüglich der Gegenforderung? | § 261 III Nr. 1 ZPO: Jedoch wird durch die erklärte Aufrechnung der Anspruch nicht rechtshängig. |
| Wann wird die Hilfswiderklage der Zuständigkeit berücksichtigt? | Von ihrer Erhebung an. § 506 ZPO ist daher anzuwenden, unabhängig davon, ob das Gericht letztlich über die Widerklage entscheidet. |
| Wie ist die Hilfswiderklage bei dem Gebührenstreitwert zu berücksichtigen? | 45 III GKG analog: Sie wird nur berücksichtigt, wenn eine Entscheidung über sie ergeht. |
| Was ist die Folge, wenn die Hilfswiderklageforderung in einen Vergleich einbezogen wird? | Der Wert des Vergleichsgegenstandes erhöht sich um den Wert der Hilfswiderklage. |
| Welche Arten der Widerklage mit Beteiligung Dritter sind zu unterscheiden? | 1. Widerklage ausschließlich gegen Dritte 2. Widerklage gegen den Kläger und weitere Personen |
| Ist eine Widerklage gegen die Ehefrau des Kläger aus demselben Grund zulässig? | Rspr.: Nein, da im § 33 ZPO nur der Gegenangriff des Beklagten zugelassen ist. Allerdings kann das Gericht die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 147 ZPO zusammenziehen. |
| Begründet der § 33 ZPO für den Widerbeklagten, der nicht zugleich Kläger ist, einen Gerichtsstand? | Nein, die Klage ist daher unzulässig, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht durch eine andere Vorschrift begründet wird oder eine rügelose Einlassung aus § 39 ZPO vorliegt. |
| Wovon hängt die Zulässigkeit von Widerklagen ab, die sich sowohl gegen den Kläger als auch einen unbeteiligten Dritten richten? | Rspr.: 1. Zulässigkeit nach § 33 ZPO 2. Streitgenossenschaft der Nebenkläger iSd § 59 ff ZPO 3. Dritter muss zustimmen oder die Widerklage muss sachdienlich sein, § 263 ZPO. |
| Ist der Gerichtsstand aus § 33 ZPO auch für den neu in den Prozess gezogenen Widerbeklagten anzuwenden? Sondern? | Nein, für den Dritten gilt er nicht. § 36 I Nr. 3 ZPO: Das Gericht entscheidet (regelmäßig ist das Gericht der Klage zuständig.) |
| Ist es zulässig, dass der Beklagte Widerklage gegen Zeugen auf Unterlassung bestimmter Aussagen erhebt? | Nein. Mangels Rechtsschutzbedürfnis ist eine solche Klage durch Teilurteil abzuweisen, damit das Ziel der Ausschaltung von Zeugen de facto erreicht wird. |
| Ist die Widerklage durch einen bislang am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten möglich? | Nein, da dieser sich nicht in der privilegierte Lage des § 33 ZPO befindet. |
| Was ist die Folge, wenn der Kläger seine Klage vor dem AG erhoben hat und man als Beklagtenanwalt eine Widerklage plant, welche die Zuständigkeit des LG begründen würde? | Es ist ein Verweisungsantrag nach § 506 I ZPO zu stellen, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, da in der Regel mit einer Zuständigkeitsrüge des Klägers zu rechnen ist. |
| Was ist bezüglich der Widerklage zu beachten, wenn eine Aufrechnung in Frage kommt? | Die Hauptaufrechnung ist kostengünstiger, da sie den Streitwert nicht erhöht, § 45 III GKG. Falls jedoch ein Aufrechnungsverbot in Frage kommen sollte, ist eine Hilfswiderklage in Erwägung zu ziehen. |
| Ist es möglich, bei drohender Verspätung nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ein Versäumnisurteil ergehen zu lassen, um gegen dieses Einspruch zu erheben? | §§ 700 I, 345 ZPO: Nein, da der Vollstreckungsbescheid wie ein Versäumnisurteil wirkt und gegen das zweite Versäumnisurteil kein Einspruch zulässig ist. |
| Bestehen in der Berufung gegen ein Versäunisurteil Aussichten bezüglich materiell-rechtlich begründeter Einwände? | § 514 II ZPO: Nein. |