| Frage | Antwort |
| Wann soll das Gericht ein Teilurteil erlassen? | § 301 I ZPO: Wenn von mehreren Ansprüchen nur einer oder nur ein Teil eines Anspruchs oder bei der Widerklage nur die Widerklage oder die Klage zur Endentscheidung reif ist. |
| Welche Natur hat das Teilurteil? | § 301 I S. 1 ZPO: Es handelt sich um ein Endurteil. |
| Muss das Gericht unter den Voraussetzungen des § 301 I ZPO durch Teilurteil entscheiden, wie es der Wortlaut nahe legt? | § 301 II ZPO: Nein, es steht in seinem Ermessen, dieses zu tun. |
| Wann darf ein Teilurteil bei Entscheidungsreife eines Teils nicht erlassen werden? | Wenn das Risiko der Divergenz, dh sich widersprechender Sachentscheidungen oder die Gefahr widersprüchlicher Begründungen bei Teil- und Schlussurteil besteht. |
| Ist ein Teilurteil bei einer Klage auf Zugewinn möglich? | Nein, da sich die Bewertung des Anfangs- und Endvermögens ändern kann. |
| Ist ein Teilurteil möglich, wenn zwei selbständig nebeneinanderstehende Klagegründe wechselseitig im Eventualverhältnis geltend gemacht werden? | Nein. |
| Nur wann kann ein Teilurteil ergehen, wenn Grund und Höhe eines einheitlichen Anspruchs strittig sind? | § 301 I S. 2 ZPO: Wenn zugleich ein Grundurteil (§ 304 ZPO) über den restlichen Anspruch ergeht (Grund- und Teilurteil). |
| Was ist beim Grund- und Teilurteil insbesondere erforderlich? | Der abschließend und der nur dem Grunde nach beschiedene Teil müssen klar voneinandern abgrenzt sein, da sonst die Rechtskraftwirkung des Urteils unklar ist. |
| Ergeht im Teilurteil eine Kostenentscheidung? Formulierung? | Nein. "Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten." |
| Wann muss das Teilurteil mit einer Vollstreckbarkeitsentscheidung versehen werden? | Wenn es einen vollstreckbaren Inhalt hat. |