| Frage | Antwort |
| Woraus setzt sich der Streitgegenstand zusammen? | 1. Lebenssachverhalt 2. geltend gemachte Rechtsfolge |
| Warum sind Klageänderungen manchmal erforderlich? | Es können neue Tatsachen und Umstände bekannt werden, die die Änderung erforderlich macht. |
| Regelungshintergrund der §§ 263, 264 ZPO? | 1. Einer unbeschränkte Abänderbarkeit stehen schutzwürdige Interessen der Parteien entgegen 2. Die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten wären unzumutbar eingeschränkt. 3. Prozessökonomie 4. Sachdienlichkeit |
| Wann liegt eine klageauswechselnde Klageänderung vor? | Wenn der Kläger einen neuen Streitgegenstand in den Prozess einbringt und der alte prozessuale Anspruch nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits sein soll. |
| Wonach richtet sich, ob einen Klageänderung zulässig ist? | §§ 263 ff ZPO. 1. Der Beklagte willigt ein 2. Das Gericht hält sie für sachdienlich |
| Muss die Zustimmung des Beklagten ausdrücklich erfolgen? | Nein, es genügt eine schlüssige Einwilligung. |
| Welche Norm heilt die Klageänderung zumeist? | § 267 ZPO: Die rügelose Einlassung. |
| Muss sich der Beklagte bei der rügelosen Einlassung bewusst sein, dass eine Klageänderung vorliegt? | Nein. |
| Worauf kommt es bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit an? | Auf objektive Maßstäbe: 1. Nutzt die Klageänderung den bereits erarbeiteten Prozessstoff? 2. Wird einem weiteren Rechtsstreit vorgebeugt? |
| Ist eine Klageänderung in der Berufung zulässig? | § 533 ZPO: Ja. Die Klageänderung muss auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu lagen hat. |
| Ist eine Klageänderung in der Revision zulässig? | Grundsätzlich nein. Ausnahme: Quantivative Erweiterung/Beschränkung des Anspruchs unter Zugrundelegung des gleichen Lebenssachverhalts. |
| Was ist die Folge, wenn eine neue Klage neben die alte tritt? | §§ 263 ff ZPO: Es liegt eine nachträgliche objektive Klageänderung vor. |
| Ist der § 269 ZPO anwendbar, wenn eine klageauswechselnde Klageänderung vorliegt? | hM: Nein. |
| Stellt die Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen eine Klageänderung dar? | § 264 Nr. 1 ZPO: Nein. |
| Welche beiden Klageänderungen umfasst der § 264 Nr. 2 ZPO? | 1. quantitative Klageänderung 2. qualitative Klageänderung |
| Wann ist eine quantitative Klageänderung iSd § 264 Nr. 2 ZPO anzunehmen? | Eine Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags bei gleichbleibenden Lebenssachverhalt. Der ursprüngliche Antrag muss in irgendeiner Form im neuen Antrag enthalten sein, dh über ihn wird hinausgegangen oder er wird beschränkt. Alter und neuer Antrag müssen in einem "MehrÓ oder "WenigerÓ Verhältnis stehen. |
| Wann liegt eine Klageauswechslung vor? | Wenn alter und neuer Anspruch in einem Aluidverhältnis zueinander stehen, sie keine gemeinsame Teilmenge einer Rechtsfolgenbehauptung haben. |
| Wann liegt eine quantitative Klageänderung vor? | Wenn von dem Betrag der klagweise geltend gemachten Summe positiv oder negativ abgewichen wird. |
| Was ist bei einer quantitativen Klageänderung mit positiver Abweichung zu prüfen? | Lediglich der § 264 Nr. 2 ZPO. Wenn zB nur ein Teilbetrag eingeklagt wurde und eine Beweisaufnahme positiv verläuft, so kann auch der Rest geltend gemacht werden. |
| Was ist bei einer quantitativen Klageänderung mit negativer Abweichung zu prüfen? | Neben dem § 264 Nr. 2 ZPO ist der § 269 ZPO anwendbar, da es dem Kläger im Falle eines ungünstigen Prozessverlaufs nicht möglich sein soll, die Klageforderung und somit die Prozesskosten zu senken. |
| Was geschieht bei der negativen quantitativen Klageänderung mit dem Restbetrag, wenn der Beklagte der Klageänderung zustimmt? | Die Frage ist lediglich in der Kostenentscheidung anzusprechen. |
| Was geschieht bei der negativen quantitativen Klageänderung mit dem Restbetrag, wenn der Beklagte die Zustimmung zur Klageänderung verweigert? | Der weiter verfolgte Hauptantrag bleibt rechtshängig. 1. Verhandelt der Kläger, ergeht ein streitiges Endurteil 2. Verhandelt er wegen des Restbetrages nicht, ergeht ein Versäumnisurteil |