Die Inhalte habe ich Anders/Gehle entnommen, habe mir aber die Ausführungen zum Gutachten und zu den Einzelheiten des Urteils erspart.
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Welches sind die Rechtsmittel der ZPO? |
– Merkposten (3) |
1. Beschwerde |
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Welche beiden Wirkungen hat die fristgerecht eingereichte Berufung? |
– Merkposten (2) |
1. Suspensiveffekt, § 705 S. 2 ZPO |
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Wie wirkt die Teilanfechtung bezüglich der Rechtskraft des ganzen Urteils? |
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Die Rechtskraft des gesamten Urteils wird gehemmt, soweit der Rest durch Anschließung oder Erweiterung der Berufung angefochten werden kann. |
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Wer ist grundsätzlich für die Berufung von AG-Urteilen zuständig? |
– Norm |
§ 72 GVG: |
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Wer ist für die Berufung gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Kindschafts- und Familiensachen zuständig? |
– Norm |
§ 119 I Nr. 1a GVG: |
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Wer ist für Berufungen gegen die Urteile des Landgerichts zuständig? |
– Norm |
§ 119 I Nr. 2 GVG: |
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Verhindert die Einlegung der Berufung die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil? |
– Grundsatz & Ausnahme |
Grundsätzlich nicht. |
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Welche Möglichkeit hat die zur Vollstreckung berechtigte
Partei bei einer Teilanfechtung des Urteils? |
– Normen |
§ 537 ZPO: |
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Ist der § 537 ZPO auch anwendbar, wenn die Zwangsvollstreckung kraft Gesetz ausgeschlossen ist? |
– Beispiel |
Nein, zB im Rahmen des § 704 II ZPO. |
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Nur wie kann die Herabsetzung der Sicherheitsleistung erreicht werden, wenn nach Teilanfechtung der nicht angefochtene Teil zB durch Erfüllung erledigt? |
– Norm |
Im Wege des § 718 ZPO. |
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Was ist die Berufungsinstanz (nicht mehr)? |
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Sie ist ein Fehlerkontroll- und Fehlerbeseitigungsinsturment und stellt keine zweite Tatsacheninstanz mehr dar. |
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Wo zeigt sich insbesondere, dass die Berufung keine zweite Tatsacheninstanz mehr ist? |
– Norm |
In § 529 I ZPO: |
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Welche Ausnahmen bestehen von der Bindung an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen? |
– Merkposten (2) |
1. § 529 I Nr. 1 ZPO: |
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In welchen Schritten wird der Prüfungsumfang der Berufungsinstanz grundsätzlich festgestellt? |
– Merkposten (3) |
1. neue Tatsachenfeststellung mit neuen Angriffs- und
Verteidigungsmitteln nach § 529 I Nr. 2, §§ 530 ff
ZPO |
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Wann erfolgt die erneute Überprüfung bereits vorgebrachter Beweismittel? |
– Merkposten (3) |
1. § 513 1. Alt ZPO: Bei der Sachverhaltsermittlung wurde
materielles Recht verletzt. |
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Nur wann ist eine Verletzung des materiellen oder des Verfahrensrechts erheblich? |
– Norm |
§ 513 1. Alt. ZPO: Wenn die Entscheidung auf der
Verletzung beruht. |
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Wie ist für das Berufungsrecht die Rechtsverletzung zu definieren? |
– Normen |
§ 513 I verweist auf § 546 ZPO: |
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Welche beiden Verfahrensfehler sind im Berufungsrecht zu unterscheiden? |
– Norm |
§ 529 II ZPO: |
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Nur wann dürften Verfahrensvorschriften iSd § 529 II ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen sein? |
– Norm |
Analog § 295 ZPO: |
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Wodurch wird der Prozessstoff nach § 528 ZPO begrenzt? |
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Durch die Berufungsanträge. Das Gericht hat lediglich über diese zu entscheiden. |
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Wann begründen konkrete Anhaltspunkte Zweifel an dem Beweisergebnis und gebieten eine Neufeststellung iSd § 529 I Nr. 1 ZPO? |
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Wenn zwar keine Gesetzesverletzung vorliegt, aber aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Falle der erneuten Beweiserhebung die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung keinen Bestand haben wird. |
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Wo sind die §§ 530 f ZPO unanwendbar? |
– Normen |
§§ 615 II, 640, 661 II ZPO: |
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Woauf bezieht sich der § 531 I, worauf der § 531 II ZPO? |
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§ 531 I ZPO betrifft Vorbringen, welches in der Vorinstanz
als verspätet zurückgewiesen wurde. |
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Wonach bestimmt sich die Verspätung im Berufungsrecht? |
– Norm |
Nach § 530 ZPO: |
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Was ist die Folge, wenn zwar das Gericht keine Frist iSd §§ 530, 521 II ZPO gesetzt hat, die Parteien aber später als die allgemeine Prozessförderungpflicht es gebietet vortragen? |
– Normen |
Es ist an die Anwendung der § 525, 296 II ZPO zu denken. |
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Wie sind verspätete Rügen bezüglich der Unzulässigkeit der Klage in der Berufung zu berücksichtigen? |
– Norm |
§ 532 ZPO: |
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Welche Arten der Rügen sind im Rahmen des § 532 ZPO zu unterscheiden? |
– Merkposten (2) |
1. Satz: Rügen, die bereits in der ersten Instanz
vorgebracht wurden. |
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Wie sind Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd §§ 530 ff ZPO zu definieren? |
– Norm |
Nicht anders wie in § 296 ZPO: |
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Welches Verhältnis besteht zwischen § 530 und § 531 ZPO? |
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Da der § 530 ZPO nicht zwischen neuen und in der ersten Instanz vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln unterscheidet, sind Überschneidungen denkbar. |
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Wann liegt eine Verspätung iSd § 530 ZPO vor? |
– Normen |
Wenn Angriffs- udn Verteidgungsmittel: |
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Wann ist Vorbringen “neu” iSd § 531 II ZPO? |
– Merkposten (2) |
Wenn es in der ersten Instanz bis zum Schluss der letzten
mündlichen Verhandlung oder eines gleichstehenden
Zeitpunkts |
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Liegt neues Vorbringen vor, wenn die Klage in der ersten Instanz mangels Bestimmheit iSd § 253 II Nr. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen wurde und die erforderliche Aufgliederung in der Instanz erfolgt? |
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Nein. |
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Von welchem Grundsatz geht der § 531 II ZPO aus? |
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Der entscheidungserhebliche Tatsachenstoff muss in der ersten Instanz vollständig vorgebracht werden. |
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Wann kommt § 531 II Nr. 1 ZPO nur zum Tragen? |
– Beispiel |
Wenn erste und zweite Instanz unterschiedliche tatsächliche
oder rechtliche Wertungen haben und dafür unterschiedliche
Tatsachen bedeutsam sind. |
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Was ist ein Verfahrensmangel iSd § 531 II Nr. 2 ZPO? |
– Beispiel |
Das Unterbleiben eines Hinweises iSd § 139 ZPO. |
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Wann liegt der § 531 II Nr. 3 ZPO vor? |
– Beispiele (2) |
Wenn nicht gegen die Prozessförderungspflicht verstoßen
wurde, zB |
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Was kann das Gericht bezüglich der Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit neuer Tatsachen in der Berufung ergibt, verlangen? |
– Norm |
§ 531 II S. 2 ZPO: |
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Welche Fälle betrifft der § 531 I ZPO (nicht)? |
– Normen |
Betroffen ist als verspätet (§ 296 II ZPO) oder nicht
zugelassenes (§§ 296 I, III ZPO) Vorbringen. |
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Was muss das Berufungsgericht prüfen, um beurteilen zu können, ob ein Mittel nach § 531 I ZPO ausgeschlossen bleibt, wenn eine Zurückweisung vorliegt? |
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Ob das Mittel in der ersten Instanz zu Recht zurückgewiesen wurde. |
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Was ist die Folge, wenn in der ersten Instanz ein Vorbringen zurückgewiesen wurde, dieses in der Berufung jedoch unstreitig oder offenkundig ist? |
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Der § 531 I ZPO ist für diesen Fall nicht anzuwenden, sondern die neue Lage als Grundlage zu verwenden. |
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Was ist im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung insbesondere zu prüfen? |
– Merkposten (4) |
1. Statthaftigkeit |
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Wogegen findet eine Berufung nur statt? |
– Merkposten (2) |
1. § 511 I ZPO: erstinstanzliche Endurteile |
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Was ist bezüglich der Berufung gegen Versäumnisurteile zu beachten? |
– Merkposten (2) |
1. § 514 I ZPO: Ein erstes Versäumnisurteil kann
nicht mit der Berufung angegriffen werden |
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Welche Anfechtungsmöglichkeiten bestehen gegen ein Urteil, welches als “Versäumnisurteil” bezeichnet wird, jedoch ein streitiges Urteil darstellt? |
– Merkposten (2) |
Nach dem Prinzip der Meistbegünstigung ist gegen diese Urteil sowohl der Einspruch als auch die Berufung zulässig. |
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Wer kann Berufungskläger sein? |
– Merkposten (2) |
1. Die Parteien der ersten Instanz |
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Wie kann sich der Streitverkündete der Berufung anschließen? |
– Normen |
§§ 66 II, 70 I S. 1 ZPO: |
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Wann ist der Berufungskläger beschwert? |
– Merkposten (2) |
Wenn er |
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Welche Beschwer ist maßgeblich, wenn ein Streithelfer Berufung einlegt? |
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Die Beschwer der Partei, welcher er beigetreten ist. |
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Woraus muss sich die Beschwer ergeben? Was genügt nicht? |
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Unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil. |
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Wann ist eine Beschwer für den Kläger gegeben? |
– Name |
Die formelle Beschwer: |
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Wie ist die Beschwer zu ermitteln, wenn der Kläger einen unbezifferten Leistungsantrag gestellt hat? |
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Da der Kläger eine gewisse Größenordnung
angeben muss, um den § 253 II S. 2 ZPO zu genügen, ist
von diesem Wert auszugehen. |
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Welche Beschwer ist für den Beklagten maßgeblich? |
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Die materielle Beschwer: |
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Wie bestimmt sich die Beschwer des Beklagten, wenn er zur Auskunft verurteilt ist (nicht)? |
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Nicht nach dem Streitwert des Leistungsbegehrens des Klägers, sondern nach dem Abwehrinteresse des Beklagten, dh die Kosten der Erteilung der Auskunft, Geheimhaltungsinteresse und ähnliche Umstände. |
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Wann ist bezüglich des Wertes des Streitgegenstandes die Berufung zulässig? |
– Merkposten (2) |
§ 511 II Nr. 1 ZPO: |
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Warum ist der frühere Berufungsgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs obsolet? |
– Norm |
§ 321a ZPO: |
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Wie ist der “Wert des Beschwerdegegenstandes” iSd § 511 II Nr. 1 ZPO zu verstehen? |
– Meinungen (2) |
1. Als “Wert der Beschwer”: |
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Was ist bezüglich des § 5 ZPO bezüglich der Berechnung der Beschwer zu bemerken? |
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Er findet keine Anwendung. |
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Wann lässt das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zu? |
– Merkposten (2) |
§ 511 IV ZPO: |
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Muss die Nichtzulassung der Berufung im Urteil ausdrücklich ausgesprochen werden? |
– Grundsatz & Ausnahme |
Grundsätzlich nicht, wenn nicht eine Partei die Zulassung der Berufung beantragt hat. |
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Was muss die Berufungsschrift enthalten? |
– Norm |
§ 519 II ZPO: |
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Was soll neben der Berufungsschrift bei Einreichung noch übermittelt werden? |
– Norm |
§ 519 III ZPO: |
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Welche Normen sind auch bei der Berufung zu berücksichtigen? |
– Norm |
§ 519 IV ZPO: |
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Was ist im Zweifel die Folge, wenn eine Berufung per Fax erfolgt, innerhalb der Berufungsfrist aber auch das Original des Schriftsatzes bei Gericht eingeht? |
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Im Zweifel liegt eine mehrfache Berufungseinlegung vor, mit der Folge, dass die zunächst wirkungslose zweite Einlegung wirksam wird, wenn die per Telefax eingelegte Berufung ihre Wirksamkeit verliert. |
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Ist für die Berufungseinlegung erforderlich, dass der Schriftsatz als “Berufung” bezeichnet wird? |
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Nein, entscheidend ist, dass die Absicht, die angegriffende
Entscheidung einer Kontrolle einer höheren Instanz zu
unterziehen. |
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Wie lang ist die Berufungsfrist? |
– Norm |
§ 517 ZPO: |
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Wann beginnt die Berufungsfrist zu laufen? |
– Norm |
§ 517 ZPO: |
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Welche Auswirkung hat eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO auf den Beginn der Berufungsfrist? |
– Grundsatz & Ausnahme |
Grundsätzlich keine. |
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Wann beginnt die Berufungsfrist für den Streithelfer zu laufen? |
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Mit dem Fristbeginn für die Hauptpartei, unabhängig davon, ob und wann ihm das Urteil zugestellt wurde. |
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Was ist Folge der Berufungsfrist als Notfrist? |
– Merkposten (2) |
1. § 224 ZPO: Sie kann nicht verlängert oder verkürzt
werden. |
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Welchen Einfluss hat ein Prozesskostenhilfe-Gesuch auf die Berufungsfrist? |
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Keinen. |
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Wann ist die Berufung spätestens zu begründen? |
– Merkposten (2) |
§ 520 II ZPO: |
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Wie kann die Berufungsbegründungsfrist verlängert werden? |
– Merkposten (2) |
1. § 520 II S. 3 ZPO: |
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Was sind erhebliche Gründe iRd § 520 II S. 3 ZPO? |
– Beispiele |
1. Erkrankungen des Personals |
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Ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, wenn der rechtszeitige Antrag der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde? |
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Nein. |
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Muss die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist schriftlich mitgeteilt werden? |
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Nein, es genügt eine mündliche oder telefonische Mitteilung. |
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Welche Grundsätze gelten bezüglich der Einreichung der Berufungsbegründung? |
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Dieselben wie bei der Berufung selbst. |
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Was muss sich aus der Berufungsbegründung eindeutig ergeben? |
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Inwiefern das Urteil angefochten wird und welche Änderungen erfolgen sollen. |
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Ist ein weitergehender Berufungsantrag ausgeschlossen, wenn der Berufungskläger zunächst eine begrenzte Berufung eingelegt hat? |
– Grundsatz & Ausnahme |
Grundsätzlich nicht. |
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Nur wann ist die Erweiterung einer Teilanfechtung möglich? |
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Wenn die Begründung bereits hinreichende Ausführungen zum Gegenstand der der “Erweiterung” enthält. |
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Welche Risiken bestehen, wenn eine Berufung unzureichend begründet wird? |
– Merkposten (2) |
1. § 522 II ZPO: |
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Welches sind die Grundsätze der Rspr zur ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, welche heute noch gelten? |
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Es muss erkennbar sein, dass der bei dem Berufungsgericht zugelassene Anwalt die Angelegenheit überprüft hat und die Verantwortung für das Berufungsvorbringen übernimmt. |
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Ist es durch die Prüfungspflicht des Anwalts zur Berufungsbegründung untersagt, auf bereits eingereichte Schriftsätze oder Unterlagen Bezug zu nehmen? |
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Nein. |
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Müssen alle Rechtsfragen angesprochen werden, um eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung zu erstellen? |
– Grundsatz & Ausnahme |
Nein. Auch die Berufungsinstanz muss sich mit allen
Rechtsfragen unabhängig vom Vortrag beschäftigen. |
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Ist es möglich, die Zulässigkeit der Berufung offenzulassen, wenn die Begründetheit nicht gegeben ist? |
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Nein, aufgrund des Grundsatzes des prozessualen Vorranges ist dieses nicht möglich. |
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Was ist erforderlich, bevor eine Berufung als unzulässig gem. § 522 I ZPO verworfen wird? |
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Die Anhörung der betroffenden Partei. |
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Wie erfolgt die Verwerfung der Berufung wann? |
– Merkposten (2) |
1. § 522 I S. 3 ZPO: |
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Nach welcher Norm bestimmt sich die Tragung der Rechtmittelkosten? |
– Norm |
Nach § 97 ZPO. |
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Wie lautet der Tenor einer Entscheidung, die eine als unzulässig Berufung verwirft? |
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1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen. |
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Welche Entscheidungen über die Unzulässigkeit einer Berufung bedürfen einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, welche nicht? |
– Norm |
1. Urteile des OLG und des LG bedürfen wegen der Kosten
einer solchen. |
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Welchen Rahmen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zu beachten? |
– Normen |
Den Rahmen der § § 513, 529 ZPO. |
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Wo sind Zulässigkeitsfragen einer Klage in der Berufung zu prüfen? |
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In der Begründetheit. |
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Welche Zulässigkeitsfrage der Klage spielt in der Berufung keine Rolle? |
– Norm |
§ 513 II ZPO: |
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Wie werden Einwendung iSd ZPO in der Berufung bezeichnet? |
– Norm |
§ 532 ZPO: |
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Wo und wann müssen verzichtbare Rügen in dem Berufungsverfahren geltend gemacht werden? |
– Normen |
1. § 520 I ZPO: In der Berufungsbegründung durch den
Berufungskläger bzw. |
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Wie sind verzichtbare Rügen zur Zulässigkeit der Klage zu berücksichtigen, die auch in der 1. Instanz hätten geltendgemacht werden können? |
– Norm |
§ 532 S. 2 ZPO: |
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Nur wann werden auch in der Berufungsinstanz schriftliche Ausführungen zur Zulässigkeit erwartet? |
– Merkposten (2) |
1. Es besteht Zweifel an einzelnen Voraussetzungen. |
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Womit muss sich das Berufungsgericht in der Begründetheit der Klage auseinandersetzen? |
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Wie die erste Instanz mit allen Anspruchsgrundlagen und Einreden iSd ZPO. |
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Ist das Berufungsgericht an die Rechtsauffassung der ersten Instanz gebunden? |
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Nein. |
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Durch welche Gesichtspunkte wird die Entscheidung des Berufungsgerichts begrenzt? |
– Merkposten (4) |
1. “ne ultra petita” |
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Wer bestimmt den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts? |
– Norm |
§ 528 ZPO: |
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A wird von B auf SE iHv 10000 Euro verklagte und obsiegt. |
– Norm |
§ 528 ZPO: |
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Was folgt aus § 528 S. 2 ZPO? |
– Grundsatz & Ausnahme |
Verbot der “reformatio in peius”: |
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K klagt gegen B auf Herausgabe, hilfsweise auf Schadensersatz.
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– Merkposten (2) |
1. Es darf nicht über den Hilfsantrag entscheiden, da
dieser unter auflösender Bedingung einer positiven
Hauptentscheidung steht. |
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K klagt gegen B auf Herausgabe, hilfsweise auf Schadensersatz.
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Die Entscheidung zum Hilfsantrag bleibt bestehen und wird ggf
durch die 1. Instanz aufgehoben, wenn diese dem Hauptantrag
stattgibt. |
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K klagt gegen B auf Herausgabe, hilfsweise auf Schadensersatz.
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Es hebt den Hauptantrag auf. |
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Die Klage wird wegen einer Hilfsaufrechnung abgewiesen. |
– Norm |
Arg. § 322 II ZPO: |
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Darf das Berufungsgericht eine Klage als unbegründet abweisen, welche in der 1. Instanz als unzulässig abgewiesen wurde? |
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BGH: |
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Für welchen Ausnahmefall lässt der BGH die Schlechterstellung des Klägers zu? |
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Aus prozessökonomischen Gründen, wenn die Klage in
der ersten Instanz zur Zeit unbegründet war, |
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Kann die Berufungsinstanz über Ansprüche entscheiden, die in der ersten Instanz noch nicht zu- oder aberkannt wurden? |
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Nein. |
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Darf die Berufungsinstanz nur tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte verwenden, die Gegenstand der ersten Instanz waren? |
– Beispiele |
Ja, zum Beispiel: |
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Nur wann ist eine Widerklage in der Berufung zulässig? |
– Norm |
§ 533 ZPO: |
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Was ist sind die Folgen des Nichtvorliegens des § 533 ZPO? |
– Folgen (2) |
1. Abweisung der Widerklage durch Prozessurteil |
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Welche Prozesshandlungen werden vom § 533 ZPO umfasst? |
– Merkposten (3) |
1. Klageänderungen |
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Was ist ein Verfahrensmangel iSd § 538 II Nr. 1 ZPO? |
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Den Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, d. h. einen Fehler, der den Weg zu der Entscheidung oder die Art und Weise ihres Erlasses betrifft. |
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Was sind bedeutsame Verfahrensfehler? |
– Beispiele |
- Verletzung des rechtlichen Gehörs |
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Auf welcher Grundlage prüft das Berufungsgericht das Vorliegen eines Verfahrensfehlers? |
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Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, unabhängig davon, ob es diese Auffassung für richtig oder Falsch hält. |
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Wann ist ein Verfahrensmangel wesentlich iSd § 538 II Nr. 1 ZPO? |
– Definition |
Wenn der Fehler für die Entscheidung in der ersten Instanz ursächlich gewesen sein kann und das Verfahren deshalb nicht als ordnungsgemäßge Entscheidungsgrundlage anzusehen ist. |
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Muss die Ursächlichkeit des Verfahrensmangels iSd § 538 II Nr. 1 ZPO für das fehlerhafte Urteil positiv festgestellt werden? |
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Nein, es genügt bereits die Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs. |
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Kommt es für die Wesentlichkeit iSd § 538 II Nr. 1 ZPO auf Größe und Schwere des Mangels an? |
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Nein. |
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Was stellt in jedem Fall einen wesentlichen Mangel iSd § 538 II Nr. 1 ZPO dar? |
– Norm |
§ 547 ZPO: |
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Wer entscheidet in der Berufung? |
– Grundsatz & Ausnahme |
§ 538 I ZPO: |
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Muss die Entscheidung des Berufungsgericht als Urteil ergehen? |
– Norm |
§ 522 II ZPO: |
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Was sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Zurückweisungsbeschlusses? |
– Norm |
§ 522 II ZPO: |
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Welche Berufungen eignen sich insbesondere nicht für die Zurückweisung durch Beschluss? |
– Norm |
§ 511 IV ZPO: |
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Was sind die beiden Voraussetzungen der Zurückweisung durch Beschluss außerhalb des Gegenstandes der Berufung? |
– Merkposten (2) |
1. Einstimmigkeit |
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Wie lautet der Tenor eines Zurückweisungsbeschlusses? |
– Beispiel |
“1. Die Berufung wird zurückgewiesen |
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Wann wird der Beschluss nach § 522 II ZPO rechtskräftig? |
– Grund |
§ 522 III ZPO: |
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Wie lautet der Hauptsachetenor, wenn die Berufung unbegründet ist? |
– Beispiel |
“Die Berufung des Klägers/Beklagten gegen das Urteil des ... vom ... (Az.: ...) wird zurückgewiesen.” |
|
Kommt eine Zurückverweisung in Frage, wenn die Berufung unbegründet ist? |
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Nein, das Berufungsgericht muss immer selbst entscheiden. |
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Wie lautet der Tenor, wenn die Berufung begründet ist? |
– Beispiele (2) |
“Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
... vom ... (Az.: ...) aufgehoben (abgeändert); der Beklagte
wird verurteilt, an den Kläger ... zu zahlen.” |
|
Wie wird in der Praxis die Aufhebung eines Urteils in der Berufung auch bezeichnet? |
– Grund |
Als Abänderung, obwohl eine völlige Aufhebung
erfolgt. |
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Welche Möglichkeiten bestehen bei teilweise begründeten Berufungen? |
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1. Das Urteil wird völlig aufgehoben und neu gefasst. |
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Was ist die Kostenfolge, wenn die Berufung ohne Erfolg geblieben ist? |
– Norm |
§ 97 I ZPO: |
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Wonach bestimmt sich die Kostentragungspflicht, wenn die Berufung erfolgreich ist? |
– Norm |
§§ 91 ff ZPO: |
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Ist es für die Kostenentscheidung in der Berufung erheblich, wer in der ersten Instanz gewonnen hat? |
|
Nein, es kommt nur auf das endgültige Ergebnis nach der zweiten Instanz an. |
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Wann muss die obsiegende Partei die Kosten des Rechtsmittels tragen? |
– Norm |
§ 97 II ZPO: |
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Wie ist die Kostenentscheidung zu ermitteln, wenn die Streitwerte in der ersten Instanz mit dem der zweiten identisch sind? |
|
Es kommt nur auf das Maß des Obsiegens und Unterliegens an. |
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Wie ist die Quote zu ermitteln, wenn die Streitwerte der ersten und zweiten Instanz nicht identisch sind? |
|
Für die Instanzen getrennt nach dem endgültigen
Ergebnis. |
|
Was ist bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Berufungsurteilen im einstweiligen Rechtsschutz zu bemerken? |
– Norm |
§ 542 II S. 1 ZPO: |
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Nach welcher Norm richtet sich die vorläufig Vollstreckbarkeit im Allgemeinen? |
|
Nach §§ 708 I ZPO. |
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Welches ist die zentrale Vorschrift für die Sicherheitsleistung bei einer vorläufigen Vollstreckung von Berrufungsurteilen? |
– Norm |
§ 708 I Nr. 10 ZPO: |
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Was ist bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines nur teilweise angefochtenen Urteil zu beachten? |
– Norm |
§ 537 I ZPO: |
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Nur wann findet eine Revision statt? |
– Norm |
§ 543 I ZPO: |
|
Wann muss eine Zulassung erfolgen? |
– Norm |
§ 543 II ZPO: |
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Welcher Rechtsbehelf ist statthaft gegen |
– Norm |
1. keiner |
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Wann kommt eine Zurückverweisung gem. § 538 II ZPO nicht in Betracht? |
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Wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist. |
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Was ist die Gemeinsamkeit der § 538 II Nr. 2 bis 7 ZPO? |
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Die 1. Instanz hat über die Klageforderung sachlich noch nicht entschieden, so dass bei Entscheidung durch das Berufungsgericht ein Instanz verlorengehen würde. |
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Wie lautet der Tenor, wenn die Berufung begründet ist und eine Zurückverweisung erfolgt? |
– Beispiel |
“Auf die Berufung des Klägers/Beklagten wird das Urteil des ... vom ... (Az.: ... ) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das ... zurückverwiesen.” |
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Wie lautet der Tenor bei teilweiser Begründetheit der Berufung und Zurückverweisung? |
– Beispiel |
“Auf Berufung des Klägers/Beklagten wird das Urteil des ... vom ... (Az.: ...) aufgehoben, soweit des ... verurteilt worden ist, ... . Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das ... zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Berufung des ... zurückgewiesen.” |
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Was ist bezüglich einer Kostenentscheidung bei Aufhebung und Zurückverweisung zu beachten? |
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Da der Erfolg der Klage noch offen ist, kann eine
Kostenentscheidung nicht ergehen. |
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Wann ist es möglich, die Berufungsgerichtskosten nicht zu erheben? |
– Norm |
§ 21 I GKG: |
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Wann können beide Parteien Berufung einlegen? |
– Beispiele |
Wenn beide beschwert sind. |
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Was ist Zweck der Anschlussberufung? |
– Norm |
§ 524 ZPO: |
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WIe lange ist die Anschlussberufung zulässig? |
– Grundsatz & Ausnahme |
§ 524 II S. 2 ZPO: |
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Was geschieht bezüglich der Anschlussberufung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird? |
– Norm |
§ 524 IV ZPO: |
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Welche Frist gilt für die Anschlussberufung (nicht)? |
– Norm |
Nicht die des § 517 ZPO, sondern |
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Setzt die Anschlussberufung eine Beschwer voraus? |
– Folge |
Nein. |
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Was ist aufgrund der einfacheren Voraussetzungen zu prüfen, wenn eine Berufung unzulässig ist? |
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Ob die Umdeutung in eine Anschlussberufung zulässig ist. |
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Was ist im Tenor beim Vorliegen einer Anschlussberufung zu beachten? |
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Es muss sich deutlich ergeben, ob sich ein bestimmter Ausspruch auf die Anschlussberufung oder die Berufung bezieht. |
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Welche Stellungen im Verfahren sind im Rubrum anzugeben? |
– Beispiel |
des |
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Wie werden die Parteien bei der Berufung bzw. Anschlussberufung in Tatbestand und Entscheidungsgründen bezeichnet? |
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In ihrer ursprünglichen Rolle als Kläger und Beklagter. |
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In welcher Reihenfolge tauchen die Rechtsmiteolparteien in dem Rubrum auf? |
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Grundsätzlich unerheblich: |
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Warum wird in den Entscheidungsgründen immer Ausführungen zur Zulässigkeit der Berufung erwartet? |
– Norm |
§ 522 I S. 1 ZPO: |
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Wozu sind bei der Prüfung der Zulässigkeit Stellungnahmen erforderlich? |
– Norm |
Zu den Voraussetzungen, welche der § 520 III S. 2 ZPO aufstellt. |
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Was ist bezüglich neuer Beweismittel in der Zulässigkeit (nur) zu prüfen? |
– Norm |
Der § 531 I ZPO: |
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Was ist zur Zulässigkeit einer Brufung zu schreiben? |
– Beispiel |
“Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und fristgemäß begründet worden. Die Berufungschrift enthält auch die nach § 520 III S. 2 erforderlichen Angaben ...” |
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Was ist zur Zulässigkeit einer Anschlussberufung zu schreiben? |
– Beispiel |
“Die Anschlussberufung ist ebenfalls zulässig; insbesondere ist sie in der richtigen Form eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.” |
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Wonach bestimmt sich der Inhalt des Berufungsurteils? |
– Norm |
§ 540 ZPO: |
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Was ist bezüglich des Verhältnisses zwischen § 540 I Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zu beachten? |
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Die Angaben, auf welche gem. Nr. 1 Bezug genommen wird, müssen
die Entscheidung iSd Nr. 2 verständlich und nachvollziehbar
machen. |
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Was ist ein “Stuhlurteil”? Möglichkeit in der Berufung? |
– Norm |
Ein Urteil, welches im Termin verkündet wird. |