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C Überschrift |
C Kommando |
C Lerntext |
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Wozu dient das Klageerzwingungsverfahren? |
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Der Einhaltung des Legalitätsprinzips: |
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Wann ist das Klageerzwingungsverfahren aufgrund seiner Natur nicht statthaft? |
– Merkposten (2) |
§ 172 II S. 3 StPO: |
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In welche drei Abschnitte gliedert sich das Klageerzwingungsverfahren? |
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1. Einstellungsverfügung |
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Was ist im Rahmen der Einstellungsverfügung bei einem Klageerzwingungsverfahren erforderlich? |
– Merkposten (2) |
1. Der Verletzte hat das Strafverfahren durch Strafanzeige
eingeleitet, § 158 I StPO |
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Wer ist “Verletzter” iSd § 172 StPO? |
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Nicht nur der tatbestandlich unmittelbar Geschützte, sondern auch, wer sonst in seiner Rechtssphäre unmittelbar berührt wird, zB nahe Verwandte des Getöteten, Ehemann bei Abtreibung seiner Frau. |
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Innerhalb welcher Frist muss wem die Vorschaltbeschwerde vorliegen? |
– Normen |
§ 172 Abs. 1 StPO, § 147 Nr. 3 GVG: |
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Welche Möglichkeiten der Entscheidung hat der vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft bei der Vorschaltbeschwerde? |
– Merkposten (2) |
1. Den Einstellungsbescheid aufheben und die Staatsanwaltschaft
anweisen, die Ermittlungen wieder aufzunehmen oder Anklage zu
erheben. |
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Wann ist die Vorschaltbeschwerde insbesondere unzulässig? |
– Merkposten (2) |
1. Die gesamte prozessuale Tat hat ausschließlich
Privatdelikte zum Gegenstand. |
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Was geschieht bezüglich der Zulässigkeit eines Klageerzwingungsverfahrens, wenn die prozessuale Tat sich aus Privatklage- und Offizialdelikten zusammensetzt? |
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Da die Staatsanwaltschaft dei Privatdelikte im Offizialverfahren mitverfolgen muss, bleibt das Klageerzwingungsverfahren zulässig. |
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Wie ist über eine unzulässige Vorschaltbeschwerde zu entscheiden? |
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Da sie subsidiär eine Dienstaufsichtsbeschwerde darstellt, muss immer eine Sachentscheidung getroffen werden. |
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Welche Möglichkeit hat der Verletzte bei ablehnendem Beschwerdebescheid? |
– Normen |
§ 172 II, IV StPO: |
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Was muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung enthalten? |
– Norm |
§ 172 III StPO: |
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Wann wird Prozesskostenhilfe gewährt? |
– Norm |
§ 172 III S. 2 2. HS StPO: |
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Welche beiden Entscheidungsmöglichkeiten hat das OLG? |
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1. § 174 I StPO: Verwerfungsbeschluss |
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Ist der Antrag auch durch das OLG zu verwerfen, wenn zwar ein hinreichender Tatverdacht besteht, zugleich jedoch mit einer Einstellung aus Gründen der Opportunität zu rechnen ist? |
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Strittig: |
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Liegt eine Durchbrechung des Akkusationsprinzips vor, wenn das OLG die öffentliche Klage anordnet? |
– Norm |
§ 175 S. 2 StPO: |
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Kann das Gericht im Rahmen des § 175 StPO nur die Erhebung der öffentlichen Klage anordnen? |
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Nein, als Minus ist es ihr auch möglich, der Staatsanwaltschaft die weitere Ermittlung aufzugeben (Ermittlungserzwingung). |
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Ist ein erneutes Verfahren nach §§ 172 ff StPO denkbar, wenn eine Verwerfung nach § 174 StPO vorliegt? |
– Voraussetzung |
Ja, wenn sich der Verletzte auf neue Tatsachen stützt. |
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Ist eine weiter Beschwerde möglich, wenn die Staatsanwaltschaft zunächst abhilft, später jedoch einstellt? |
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HM: Ja, mit jeder Einstellung beginnt das Verfahren von
neuem. |
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Ist ein Klageerzwingungsverfahren mit dem Ziel, innerhalb derselben prozessualen Tat die Anklage um einen nicht aufgeführten rechtlichen Gesichtspunkt zu ergänzen, zulässig? |
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Nein, da die Staatsanwaltschaft durch ihre Anklage dem Legalitätsprinzip bereits genügt und das Gericht in der Rechtsanwendung nicht an die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft gebunden ist. |