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Alle Karteikarten zur Führerscheinbeschlagnahme auf einen Blick!

Was ist Zweck der Führerscheinbeschlagnahme?


Sie soll die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a I StPO vorbereiten.

Auch zB: Sicherstellung als Beweismittel bei Verdacht des § 267 StGB.

Wie kann die Führerscheinbeschlagnahme in Eilfällen erfolgen? Ist dann eine richterliche Bestätigung erforderlich?

– Norm

Durch Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten.

Eine richterliche Bestätigung ist nicht erforderlich. Sie wird durch dien Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a I StPO ersetzt.

Wie erfolgt die Führerscheinentziehung durch den Richter?

– Normen

§ 111a III 1. Alt. StPO:
Durch Anordnung.
Der vorläufige Entziehung wirkt als Anordnung der Beschlagnahme.

Welcher Verdacht muss bei der Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen?

– Norm

§ 111a I StPO:
Es müssen dringende Gründe vorliegen.

Grund: Die Beschlagnahmebefugnisse des Richters sollen nicht weiterreichen als seine Entziehungsbefugnisse iSd § 69 II StGB.

Welche beiden Meinung werden bezüglich der “Gefahr im Verzug” iRd § 98 I StPO bei der Führerscheinbeschlagnahme unterscheiden?


1. spätere Sicherstellung gefährdet, dh Verlust eines Beweismittels oder Vereitelung der Einziehung.
2. Gefahr weiterer Straftaten, dh Verkehrsstraftaten oder Trunkenheitsfahrten.

Warum ist auch eine Beschlagnahme nach Polizeirecht denkbar? Aber?


Da zB die Verhinderung einer weiteren Trunkenheitsfahr Gefahrenabwehr darstellt.

In der Regel genügt hier aber die Beschlagnahme der Zündschlüssel.

Wie ist es von Bedeutung für den Rechtsschutz, ob eine Beschlagnahme nach StPO oder Gefahrenabwehrrecht vorliegt?


1. § 98 StPO: Der Rechtsschutz ist vor dem AG zu suchen, § 98 II S. 3 StPO über §§ 98 II S. 2 iVm 111a III, 111a IV StPO.
2. § 26 NGefAG: Verwaltungsrechtsweg, §§ 40, 42, 68, 75 VwGO

Welchen Unterschied macht es in der Strafbarkeit, wenn die Beschlagnahme nach StPO oder NGefAG erfolgt ist?


1. § 21 II Nr. 2 StVG: Er macht sich strafbar.
2. §§ 4 II S. 2, 69a I Nr. 5 StVZO, 24 StVG: Er handelt lediglich ordnungswidrig.

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