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Alle Karteikarten zum B-Gutachten auf einen Blick!

Was sind die Themen des B-Gutachtens?

– Merkposten (10)

1. Anfangsverdacht gegen bestimmte Personen
2. (Teil-)Einstellungen und Beschränkungen
3. Hinweise auf besondere Folgen der Tat
4. Form der praktischen Entscheidung
5. Gerichtliche Zuständigkeiten
6. Beweismittel
7. Besondere Anträge an das Gericht
8. Sondersituation Untersuchungshaft
9. Asservate
10. Mitteilungen

Was enthält das B-Gutachten grundsätzlich?


Alle prozessual für die Akte erforderlichen Erwägungen.

Welche prozessualen Anforderungen gehören bereits in das A-Gutachten?


Alle, die für den hinreichenden Tatverdacht oder die Verfolgbarkeit von Bedeutung sind.

Bsp.: Strafantrag (§§ 77 ff StGB) bei absoluten Antragsdelikten, öffentliches Interesse bei relativen Antragsdelikten, Verjährung, Strafklageverbrauch (Art. 103 III GG), fehlendes rechtliches Gehör (§ 163a I StPO), Beweiswürdigung, Beweisverwertungsverbote.

Wie ist auch das B-Gutachten grundsätzlich abzufassen?


Im Gutachtenstil, zumindest in problematischen Bereichen.

Was ist zB gleich für das B-Gutachten zu notieren, wenn ein Verbrechen im Sachverhalt auftaucht?

– Merkposten (2)

1. “Zuständigkeit”
2. “Pflichtverteidiger”

Wann ist auch Materielles im B-Gutachten zu prüfen?

– Norm

§ 163a I StPO:
Wenn der Betroffende noch kein rechtliches Gehör hatte und daher die Ermittlungen nicht mit der Anklage abgeschlossen werden können (zB auch bei Zeugen).

Was ist zu entscheiden, wenn sich ein Anfangsverdacht gegen einen Zeugen in der gleichen Sache ergibt?

– Norm
– Folge

§§ 2 ff StPO:
Ob das Verfahren abzutrennen ist.

Die relevanten Aktenteile sind dann abzulichten und ein neuer Vorgang anzulegen.

Welches ist das häufigste Thema, welches im B-Gutachten abgefragt wird?


Die (Teil-)Einstellungen und Beschränkungen

Nur was kann nach § 170 II StPO eingestellt werden, was nicht?


Eine einheitliche prozessuale Tat.

Die Einstellung einzelner Delikte ist nicht möglich.

Welche Normen sind zu beachten, wenn hinsichtlich einer gesamten, prozessualen Tat kein hinreichender Verdacht vorliegt?

– Normen (3)

1. § 170 II S. 2 StPO
2. § 171 StPO
3. § 9 StrEG

Welche beiden Fragen stellen sich bei der Einstellung bezüglich des Anzeigenerstatters?


1. Einstellungsbescheid?
2. Rechtsmittelbelehrung?

Nur wann ist ein Einstellungsbescheid an den Anzeigeerstatter erforderlich?

– Norm

§ 158 I StPO:
Wenn eine Strafanzeige mit dem erkennbaren Willen, die Strafverfolgung zu veranlassen, existiert.

Was ist inhaltlich beim Einstellungsbescheid zu beachten?

– Norm

Nr. 89 RiStBV:
Er muss hinreichend begründet sein.

Nur wann ist der Einstellungsbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen?


§§ 171 S. 2, 172 I StPO:
Wenn der Anzeigeerstatter zugleich Verletzter ist und ein Klageerzwingungsverfahren in Frage kommt.

Was ist bezüglich des Beschuldigten bei der Einstellung zu beachten?

– Norm

§ 170 II S. 2 StPO:
Es sind Ausführungen erforderlich, ob dieser Kenntnis von der Einstellung durch entsprechende Nachricht erhalten muss.
Dieses ist der Fall, wenn:
- er verantwortlich vernommen wurde
- Haftbefehl erlassen war
- er um einen Bescheid gebeten hat
- sonstiges besonderes Interesse.

Was ist die Folge, wenn sich die Unschuld des Beschuldigten ergeben hat?

– Norm

Nr. 88 RiStBV:
Es ist in der Mitteilung auszusprechen.

Was ist erforderlich, wenn gegen den Beschuldigten eine Maßnahme iSd § 2 StrEG getroffen wurde, damit dieser seine Rechte wahren kann?

– Norm
– Form

Es erfolgt eine Rechtsmittelbelehrung bezüglich des § 9 StrEG.

Nr. 91 RiStBV:
Diese Belehrung ist förmlich zuzustellen.

Was ist bezüglich von Strafverfolgungsmaßnahmen bei der Einstellung zu beachten?


Sie sind aufzuheben, was lediglich kurz erwähnt werden sollte.

Wann ist dem Beschuldigten zu bescheiden, wenn lediglich eine Teileinstellung erfolgt?


Praxis:
Nur, wenn ein besonderes Interesse an der Benachrichtigung ersichtlich ist. In der Klausur erfolgt ggf. ein kurzer Hinweis auf die Anklage.

Welche Fallgruppe des mangelnden Tatverdachts iRd § 170 II StPO ist besonders zu beachten?

– Normen

§ 170 II iVm § 376 StPO:
Einstellung wegen ausschließlichen Vorliegens von Privatklagedelikten bei mangelndem öffentlichen Interesse.

Wie sind die §§ 170 II iVm 376 StPO zu prüfen?

– Normen
– Folge

1. § 374 StPO
2. Öffentliches Interesse iSd § 376 StPO

Wird dieses verneint, wird die Klage mangels hinreichenden Tatverdachts aus rechtlichen Gründen eingestellt.

Welche Normen bieten eine gute Orientierung bezüglich des öffentlichen Interesses?

– Merkposten (3)

Nr. 86, 229, 233 RiStBV.

Was ergeht an den Anzeigenerstatter, wenn nach §§ 170 II iVm 376 StPO eingestellt wurde? RMB?


Ein Einstellungsbescheid ggf mit Hinweis auf § 380 StPO.

Eine Rechtsmittelbelehrung ist gem. § 172 II S. 3 StPO nicht erforderlich, da ein Klageerzwingungsverfahren unzulässig ist.

Kann auch nach §§ 170 II iVm 376 StPO eingestellt werden, wenn Offizial- und Privatklagedelikte nebeneinander vorliegen?


Nein, da der ganze Komplex als Offizialdelikt behandelt werden würde.

Ist eine Privatklage gegen Jugendliche möglich?

– Norm
– Folge

§ 80 I JGG:
Nein.

Eine weitere Verfolgung kann jedoch von Amts wegen erfolgen, wenn § 80 I JGG gegeben ist.

Was ist zu beachten, wenn eine Einstellung nach §§ 153 I, 153a I StPO in Frage kommt und die Klausur diese zulässt?


Die Klausur hat in diesem Bereich möglicherweise ihren Schwerpunkt.

Was setzt der § 153 I StPO voraus?

– Merkposten (3)

1. Vergehen
2. geringe Schuld
3. Zustimmung des Gerichts

Was ist die Folge einer Einstellung nach § 153 I StPO für den Anzeigenerstatter? RMB?

– Norm

Nr. 89 III RiStBV:
Er erhält einen Einstellungsbescheid.

Dieser beinhaltet nach § 172 II S. 3 StPO keine Rechtsmittelbelehrung.

In welchen zwei Stufen erfolgt das Vorgehen nach § 153a I StPO?


1. Verfahren wird gegen Auflagen eingestellt
2. Nach Erfüllung der Auflagen erfolgt die endgültige Einstellung.

Was sind die Voraussetzungen des § 153a I StPO?

– Merkposten (4)

1. Vergehen
2. schwere der Schuld steht nicht entgegen (auch mittlere Schuld)
3. Zustimmung des Gerichts
4. Zustimmung des Beschuldigten

Was ist Folge des § 153a I StPO?


Es ist eine angemessende und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigende Auflage festzusetzen.

Diese muss näher begründet werden. Eine Orientierung an die Höhe einer möglichen Geldstrafe genügt hier nicht.

Was ist der Unterschied zwischen § 154 I StPO und § 154a I StPO?


§ 154 I StPO betrifft die gesamte, prozessuale Tat (echte Einstellung).
§ 154a I StPO ist nur eine Verfolgungsbeschränkung innerhalb einer prozessualen Tat.

Was setzt der § 154 Nr. 1 StPO voraus?


Die zu erwartende Maßnahme hinsichtlich der vorliegenden prozessualen Tat darf gegenüber einer anderen Maßnahme nicht erheblich ins Gewicht fallen.

Wie ist der § 154 I Nr. 1 StPO zu prüfen?

– Merkposten (3)

1. Rechtsfolgenminus, Begründung anhand zu erwartender Strafe
2. Berücksichtigung general- und spezialpräventiver Erwägungen
3. Ermessensausübung

Nur wann ist iRd § 154 I Nr. 1 StPO ein Einstellungsbescheid an den Antragsteller erforderlich? RMB?


Nr. 101 II RiStBV:
Wenn bereits eine rechtskräftige Verurteilung zu der anderen Maßnahme vorliegt. Eine RMB ist nicht erforderlich, § 172 II S. 3 StPO.

Ansonsten wird das Verfahren nur vorläufig eingestellt.

Wovon sollte aus Gründen der Klarheit iRd § 154a I Nr. 1 StPO nicht gesprochen werden?


Von einer Einstellung.

Es handelt sich um eine Beschränkung der Verfolgung.

Ist im Rahmen des § 154a StPO ein Einstellungsbescheid erforderlich? Aber?


Nein, da es sich nicht um eine Einstellung handelt.

Nr. 101a III RiStBV:
Auf die vorgenommene Beschränkung ist jedoch im Rahmen der Anklageschrift hinzuweisen.

Welche besonderen Folgen der Tat sind in dem B-Gutachten von Bedeutung?

– Merkposten (2)
– Beispiele

Solche,
1. auf welche in der praktischen Entscheidung hinzuweisen wäre oder
2. die für die Zuständigkeit des Gerichts wesentlich sind.

Bsp.: Maßregeln der Besserung und Sicherung, Fahrverbot, Verfall und Einziehung.

Was setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 ff StGB voraus?

– Merkposten (2)

1. Die Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges.
2. Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen iSd Vermutungen des § 69 II StGB.

Wo ist die mangelnde Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen insbesondere auch aufzunehmen?


In den Anklagesatz.

Ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis ein Verkehrsdelikt erforderlich? Aber?


Nein, es sind auch Taten der allgemeinen Kriminalität denkbar.

Es ist jedoch genau abzuwägen, ob auch künftig Verletzungen der Pflichten als Kraftfahrer zu erwarten sind.

Ist eine “Entziehung der Fahrerlaubnis” auch gegen einen Täter möglich, der keine besitzt?

– Norm

§ 69a I S. 3 StGB:
Ja, es wird dann eine sog. isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.

Was ist bei der Form der Entscheidung zu schreiben, wenn eine Klage erhoben werden soll?

– Formulierungsbeispiel

“Es ist Anklage nach § 170 I StPO zu erheben.”

Was ist bezüglich von Alternativen zu Anklageerhebung zu beachten?


Der Bearbeitervermerk:
Häufig sind solche ausgeschlossen.

Was ist eine nicht seltene, in der Praxis häufige Abwandlung der Klageerhebung?

– Norm

§§ 407 ff. StPO:
Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.

Welche Normen sind bei einem Strafbefehl zu beachten?

– Merkposten (3)

1. §§ 407 StPO
2. § 79 I JGG
3. Nr. 175 RiStBV

Was sind seltenere Arten der praktischen Entscheidungen?

– Merkposten (3)
– Normen

1. §§ 417 ff StPO: beschleunigtes Verfahren
2. § 76 ff JGG: vereinfachtes Verfahren
3. § 413 ff StPO: Sicherungsverfahren

Welche Beweismittel sind Im B-Gutachten aufzunehmen?

– Norm

Nr. 111 I RiStBV:
Nur die benötigten.
Es ist festzustellen, welche Beweismittel, insbesondere zB bei geständigem Beschuldigten, wirklich erforderlich sind.

Möglich ist eine Aufführung von Beweismitteln mit dem Attribut “vorsorglich”.

Welche besondere Anträge an das Gericht kommen in Klausuren vor?

– Merkposten (2)

1. Pflichtverteidiger
2. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Welche Normen sind bezüglich eines Pflichtverteidigers zu beachten?

– Merkposten (2)

1. §§ 140 ff StPO
2. §§ 68, 109 I JGG

Auf welche Normen gründet sich der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis? Was ist erforderlich?


§ 111a StPO iVm § 69 StGB.

Es müssen dringende Gründe dafür sprechen, dass die Fahrerlaubnis im Urteil entzogen wird.

Was ist zu prüfen, wenn der Führerschein bereits beschlagnahmt wurde?


Ob weiterhin die dringenden Gründe vorliegen, was in der Regel der Fall ist.

Ansonsten ist die Aufhebung der Maßnahme nach § 111a II StPO zu beantragen.

Was macht der StA, wenn der Führerschein bereits bei der Akte liegt und der Beschuldigte Widerspruch zu erkennen gibt?

– Norm

§ 111a IV StPO:
Er stellt den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, welche dann wie eine Beschlagnahmebestätigung wirkt.

Warum kann bei der Prüfung des Tatverdachts bei Untersuchungshaft nicht auf das A-Gutachten verwiesen werden?


Im A-Gutachten wird nur auf den hinreichenden Tatverdacht geprüft, während der Haftbefehl einen dringenden Tatverdacht voraussetzt.

Warum sind Haftbefehle aufgrund von Flucht- und Verdunklungsgefahr in Klausuren beliebt?


Weil hier eine breite Argumentation gefragt ist.

Ein einfacher Bezug auf die zu erwartende Strafhöhe genügt zB nicht.

Was muss iRd Verhältnismäßigkeit beim § 112 I StPO nur geprüft werden?

– Norm

§ 112 I S. 2 StPO:
Ob die Maßnahme unverhältnismäßig sein könnte, da es sich um einen Ausschlusstatbestand handelt.

Was ist bei Jugendlichen in der U-Haft zu prüfen?

– Norm

§ 72 JGG.

Was sind die praktischen Konsequenzen des Vorliegens des § 112 StPO im B-Gutachten?

– Merkposten (6)

1. kein Haftbefehl: § 125 StPO: Antrag
2. Haftbefehl da: § 207 IV StPO: Antrag auf Fortdauer der Haft mit Anklageschrift
3. Fristen, §§ 117, 121 I StPO.
4. ggf Anlegung eines Haftsonderhefts, insb mit Anklageschrift und Abschlussverfügung
5. Mitteilung an Haftrichter bei Anklageerhebung wegen Zuständigkeitswechsel, § 126 II StPO
6. Mitteilung an JVA, Nr. 43 MiStra

Was ist in der Anklageschrift bei Haft zu beachten?

– Norm

Nr. 110 IV RiStBV:
Die Fristen sind oben zu vermerken.

Was ist zu beachten, wenn mildere Maßnahmen als die Haft in Frage kommen?


Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls ist zu erwägen, ggf bereits bei Erlass, und bei Gericht zu beantragen.

Was ist zu beantragen, wenn die Haftvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind? Was ist dabei zu beachten?

– Norm

§ 120 StPO:
Die Aufhebung des Haftbefehls.

Da nach § 120 III S. 1 StPO das Gericht in jedem Fall stattgeben muss, ist die JVA per Telefon sofort anzuweisen, den Beschuldigten freizulassen.

Welche Asservate sind zu unterscheiden?

– Merkposten (3)

1. solche, die als Beweismittel in Betracht kommen
2. solche, die Verfall und Einziehung unterliegen
3. solche, die beides nicht sind.

Was ist bei Asservaten, die als Beweismittel dienen sollen, möglich?


Aus Kostengründen und Verhältnismäßigkeit kann es genügen, Fotos von diesen zur Akte zu nehmen und den Gegenstand dem Besitzer zurückzugeben.

Was erfolgt bezüglich von Gegenständen, bei denen die §§ 73 ff oder 74 ff StGB in Frage kommen?


Die Voraussetzungen dieser sind zu prüfen.

Was ist problematisch bei der Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände, die weder Beweismittel noch §§ 73, 74 StGB sind?


§ 111k, Nr. 75 RiStBV:
Wer die Rückgabe veranlassen darf (Gericht oder StA).

An wen erfolgt die Rückgabe eines Gegenstandes?

– Merkposten (4)

1. An den Verletzten
2. An denjenigen, der einen Anspruch auf Besitz der Sache hat, gff mit Frist zum Nachweis eines solchen, Nr. 75 IV RiStBV.
3. Lässt sich Betroffener nicht ermitteln, ist die Sache als Fundsache zu behandeln, Nr. 75 V RiStBV.
4. Rückgabe an letzten Gewahrsamsinhaber, Nr. 75 II RiStBV, zB auch dem Beschuldigten, worauf der Verletzte hinzuweisen ist.

Welche Mitteilungspflichten sind insbesondere klausurenrelevant?

– Merkposten (7)

Nr. MiStra
13: bei Bewährungszeit
15: Angehörige des öffentl. Dienstes
19 ff: Soldaten oder Zivis
32: Jugendliche und Heranwachsende
42: Ausländer
43: Untersuchungshaft oder Unterbringung
§ 126 StPO: U-Haft oder Unterbringung

Welche weiteren Punkte sind im B-Gutachten auch noch denkbar?

– Merkposten (2)

1. Stellungnahme zur Nebenklage
2. Erledigung von Akteneinsichtsgesuchen

Welche Normen bestimmen, dass ein Privatklagedelikt, welches mit Offizialdelikten zusammenfällt, von Amts wegen zu verfolgen ist?


§§ 155, 264 StPO

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