Kontakt

Zur Hauptseite gehts hier lang!

Alle Karteikarten zum Strafverfahren auf einen Blick!

Was ist der Zweck des Vorverfahrens? Wo ist es geregelt?

§ 158 - 177 StPO:
Es soll durch die Strafverfolgungsbehörden geprüft werden, ob gegen den Beschuldigten ein zur Eröffnung des Hauptverfahrens hinreichender, dh mit Wahrscheinlichkeit zur Verurteilung führender Tatverdacht besteht.

In welche Stufen gliedert sich das Strafverfahren?

1. Vorverfahren
2. Zwischenverfahren
3. Hauptverfahren
4. Vollstreckungsverfahren
5. Wiederaufnahmeverfahren

Wer ist die “Herrin des Vorverfahrens”?

§ 161 StPO:
Die Staatsanwaltschaft.

Wer ist zum “ersten Zugriff” berechtigt und verpflichtet?

§ 163 StPO:
Die Polizei

Wie endet das Vorverfahren?

1. Einstellung, §§ 153ff, 170 II StPO oder
2. Anklageerhebung, § 170 I StPO

Was sind die Ermittlungsbefugnisse der Staatsanwaltschaft?

1. § 161a StPO: Erscheinens- und Aussagepflicht für Zeugen und Sachverständige
2. § 163a III StPO: Erscheinenspflicht für den Beschuldigten

Was ist möglich, wenn die Ermittlungsbefugnisse der Staatsanwaltschaft nicht genügen?

§ 162 StPO:
Für bestimmte (Zwangs-)Maßnahmen kann ein Ermittlungsrichter eingeschaltet werden.

Welches sind die Hauptfälle der Einschaltung eines Ermittlungsrichters?

1. Haftbefehl
2. körperliche Untersuchung
3. Beschlagnahme
4. Durchsuchung
5. Telefonüberwachung
6. Entziehung der Fahrerlaubnis
7. eidliche Vernehmung

An welchem Maßstab prüft der Ermittlungsrichter die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Maßnahme (nicht)?

§ 162 III StPO:
Er prüft lediglich die gesetzliche Zulässigkeit, nicht die Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit.

Welchen Zweck hat das Zwischenverfahren?

§§ 199-211 StPO:
Es soll den Angeschuldigten vor den Belastungen einer unnötigen öffentlichen Hauptverhandlung bewahren, indem die Ergebnisse des Vorverfahrens von einem unabhängigen richterlichen Gremiun erneut überprüft werden.
(Kontroll- und Schutzfunktion)

Ist das Gericht im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden? Daher?

§ 155 II, 206 StPO:
Nein. Es ist somit sogar ein verbösernder Eröffnungsbeschluss denkbar.

Wie kann das Gericht im Zwischenverfahren entscheiden?

1. Eröffnungsbeschluss
2. Nichteröffnungsbeschluss
3. Vorläufige Einstellung des Verfahrens
4. Endgültige Einstellung des Verfahrens
5. Vorlage der Akten bei einem Gericht höherer Ordnung

Wie kann der Eröffnungsbeschluss ergehen?

1. §§ 203, 207 StPO: für sich selbst
2. § 209 StPO: auch vor Gericht niedriger Ordnung

Worauf kann ein Nichteröffnungsbeschluss beruhen? Rechtsbehelfe?

§ 204 I StPO:
1. auf tatsächlichen Gründen (unzulänglicher Tatverdacht)
2. auf rechtlichen Gründen (zB Verfahrenshindernis)

Die Staatsanwaltschaft kann mit sofortiger Beschwerde anfechten, § 210 II StPO.

Wann ist eine vorläufige Einstellung möglich?

§ 205 StPO:
bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit

Wann ist eine Vorlage der Akten bei einem Gericht höherem Ordnung möglich?

§ 209 II StPO:
Es kann die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft vorlegen, wenn das Gericht die Zuständigkeit des höheren Gerichts annimmt.

Wann entfällt das Zwischenverfahren?

1. beim beschleunigten Verfahren, §§ 417, 418 I StPO
2. Nachtragsanklage, § 266 StPO
3. Strafbefehle, §§ 407 ff StPO

In welche zwei Abschnitte gliedert sich das Hauptverfahren?

1. Vorbereitung der Hauptverhandlung, §§ 213 - 225 StPO
2. öffentliche Hauptverhandlung, §§ 226 - 275 StPO

Wie erfolgt die Vorbereitung der Hauptverhandlung?

1. Anberaumung eines Verhandlungstermins, §§ 214, 219, StPO
2. ggf. vorweggenommene Beweiserhebung, §§ 223-225 StPO

Welche Möglichkeiten erhalten die Verfahrensbeteiligten durch die Einlegung eines Rechtsmittels?

Sie erhalten die Möglichkeit, die Strafsache einem anderen Spruchkörper zur nochmaligen Entscheidung zu unterbreiten.

In wessen Händen liegt das Vollstreckungsverfahren?

1. §§ 449-463b StPO: Bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde.
2. §§ 82, 110 JGG: Der Jugendrichter als “Vollstreckungsleiter”
3. § 459 StPO: Geldstrafen werden nach der JustizbeitreibungsO beigetrieben.

Wann ist ein Wiederaufnahmeverfahren statthaft?
Sonst?

§§ 359-373 StPO:
Wenn die Fehlerhaftigkeit eines rechtskräftigen Strafurteils ein unerträgliches Maß erreicht.

§ 452 StPO:
Ansonsten ist nur die Begnadigung möglich.

Kontakt

Zur Hauptseite gehts hier lang!