Hier sind alle in der Lernkartei Arbeitsrecht enthaltenen Karten für alle, die nicht am Computer lernen können/wollen oder erstmal gucken möchen, was sie denn ggf. erwartet.
Gerade bei dieser Kartei sei allerdings angemerkt, dass sie seit den Zeiten in denen die CDU an der Regierung war, nicht mehr aktualisiert wurde, was beim Arbeitsrecht und der SPD ja gefährlich ist. Daher jede Karte zweimal lesen, bevor sie in das Gedächnis übergeht ... ;-)
Das Laden kann übrigens ein bisschen dauern, sind fast 300 kb ...
| Frage | Antwort | Thema |
| Welche drei Arten von Erfindungen sind hinsichtlich einer Vergütungspflicht zu unterscheiden? | 1. Gebundene Erfindungen (=Diensterfindungen) 2. Freie Erfindungen 3. Technische Verbesserungsvorschläge | Arbeitsrecht |
| Welche beiden Arten von gebunden Erfindungen zu unterscheiden? Norm? Definitionen? | § 4 II ArbNErfG: Auftragserfindungen sind solche, die aus der dem AN im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sind. Aufgabenerfindungen sind solche, die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen. | Arbeitsrecht |
| Welche drei Arten der Inanspruchnahme einer AN-Erfindung sind denkbar? | 1. unbeschränkte Inanspruchnahme 2. beschränkte Inanspruchnahme 3. frei gewordene Diensterfindung | Arbeitsrecht |
| Wann liegt eine unbeschänkte Insanspruchnahme einer gebundenen Erfindung vor (2)? | Wenn die Rechte an der Erfindung auf den AG übergehen, § 7 I ArbNErfG, und dieser dem AN eine angemessene Vergütung bezahlt, § 9 I ArbNErfG. | Arbeitsrecht |
| Was ist für die Höhe der Vergütung für eine unbeschränkte Inanspruchnahme einer AN-Erfindung maßgeblich (3)? Norm? | § 9 II ArbNErfG: - wirtschaftliche Verwertbarkeit - Aufgabe und Stellung des AN - Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Erfindung | Arbeitsrecht |
| Welche beiden Arten der technischen Verbesserungsvorschläge sind zu unterscheiden? Wie werden sie behandelt? | 1. qualifizierte: gewähren dem AG eine ähnliche Vorzugsstellung wie ein gewerbliches Schutzrecht. RF: Der AN hat gegen den AG einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet, § 20 I S. 1 iVm §§ 9, 12 ArbNErfG. 2. einfache: gewähren dem AG keine Vorzugsstellung. RF: § 20 II ArbNErfG verweist auf Regelungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. | Arbeitsrecht |
| Was muß der AN unternehmen, damit sich aus den Anspruch aus Naturalurlaub zumindest noch ein Anspruch auf Schadensersatz ergeben kann? Wie entsteht dieser Anspruch? | 1. Er muß innerhalb der Verfallsfrist den AG zur Urlaubsgewährung auffordern. 2. Wenn sich der AG weigert, erlischt mit Ablauf der Verfallsfrist zwar der Urlaubsanspruch als solcher, nach § 280, 287 S. 2 BGB tritt an seine Stelle aber ein Schadensersatzanspruch. | Arbeitsrecht |
| Welche vier Arten der betrieblichen Altersvorsorge gibt es? Norm? | § 1 BetrAVG: I: unmittelbare Versorgung (=Direktzusage) II: Abschluß einer Lebensversicherung III: Pensionskasse IV: Unterstützungskasse | Arbeitsrecht |
| Wie erfolgt die Altersvorsorge bei Unterstützungskassen? Rechtsform? Norm? | § 1 IV BetrAVG: Auf die Leistungen entsteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um Versorgungseinrichtungen in der Form von eV, Stiftungen oder GmbH. | Arbeitsrecht |
| Woraus kann sich ein Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge ergeben (5)? | 1. Einzelvertrag 2. Kollektivvertrag, insb. Betriebsvereinbarungen 3. arbeitsvertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage, Pensionsordnung) 4. Gleichbehandlungspflicht 5. betriebliche Übung | Arbeitsrecht |
| Kann der AG die Zahlung einer einzelvertraglichen Rente von der Erfüllung bestimmter Vorraussetzungen abhängig machen? Warum? | Ja, da es sich um eine freiwillige Zahlung handelt. | Arbeitsrecht |
| Wann erfolgt eine Ruhegeldvereinbarung ausnahmsweise doch "tarifvertraglich"? | Wenn es sich um einen Firmentarifvertrag handelt. | Arbeitsrecht |
| Woraus können sich Abschlußgebote ergeben (3)? | 1. Gesetzliche Abschlußgebote, zB SchwbG 2. Tarifverträge und Betriebsvereinbarung, zB Mindestausbildung, ältere AN 3. nachwirkende Pflicht aus Arbeitsvertrag, Wiedereinstellungsanspruch | Arbeitsrecht |
| Wo sind wichtige Sonderregeln hinsichtlich der Arbeitszeit zu finden (4)? | 1. §§ 7, 8 MuSchG 2. §§ 8 ff. JArbSchG 3. § 46 SchwbG 4. § 17 LadenschlußG | Arbeitsrecht |
| Wann kann aufgrund einer Krankheit personenbedingt gekündigt werden? | Wenn die Krankheit in Zukunft die Arbeitsfähigkeit des AN verhindert, wobei Vorerkrankungen hier Indizwirkung zukommt. | Arbeitsrecht |
| Ist ein Angebot erforderlich, wenn sich der AG anfangs nicht im Annahmeverzug befunden hat, weil der AN arbeitsunfähig war und wieder arbeitsfähig geworden ist? Sondern? | Nach der neuen Rspr. nicht. Allerdings muß die Leistungsbereitschaft irgendwie nach außen erkennbar gemacht worden sein, zB Kündigungsschutzklage. | Arbeitsrecht |
| Sind leitende Angestellte Arbeitnehmer? Aufgrund welchen Unterschiedes werden sie anders behandelt als andere AN? | Ja, denn die erbringen ihre Arbeitsleistungen aufgrund eines Arbeitsvertrages. Sie üben im gewissen Umfang AG-Funktionen aus, und sie wegen ihrer gehobenen sozialen Stellung und ihren besonderen Fähigkeiten nicht in gleicher weise schutzbedürftig wie andere AN. | Arbeitsrecht |
| Wie ist die Abwägung bei dem Anspruch auf Weiterbeschäftigung vorzunehmen (1+3 Gründe)? | grundsätzlich überwiegen AG-Interessen auf der Beendigung, es sei denn: 1. Beendigung ist offensichtlich unwirksam 2. Beendigung ist offensichtlich rechtsmißbräuchlich 3. Obsiegen in der 1. Instanz (neue Rspr.) | Arbeitsrecht |
| Wann liegt nach der Rspr. die AN-Eigenschaft vor (3)? | 1. persönliche Abhängigkeit 2. Abhängigkeit in Gestaltung der Tätigkeit und 3. der Arbeitszeit von der Arbeitsorganisation und den Weisungen des AG. | Arbeitsrecht |
| Was wird durch eine Ausgleichsquittung grundsätzlich nicht ausgeschlossen, wenn sie nur den Terminus "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" enthält? Insbesondere (4)? | Schutzrechte, die keine Ansprüche iSv § 194 BGB darstellen. Dies sind insb.: 1. Kündigungsschutz 2. Zeugniserteilung 3. Karenzentschädigung 4. Ruhegehalt | Arbeitsrecht |
| Was ist anzuprüfen, wenn der AN im Urlaub einen anderen Job annimmt (4)? Warum abzulehen? | 1. pVV: kein ersatzfähiger Schaden. 2. § 823 BGB: kein ersatzfähiger Schaden 3. § 812 I 1. Alt. BGB iVm § 134 BGB: § 8 BUrlG hat keinen Verbotsgesetzcharakter 4. § 812 I S. 2 2. Alt: konkrete Einigung über Urlaubszweck erforderlich | Arbeitsrecht |
| Wie läßt sich die Erweiterung der Haftungserleichterung auf den gesamten Kreis betrieblicher Tätigkeiten begründen? | Mit der Wertung des § 254 BGB: Das Betriebsrisiko muß dem AG zugerechnet werden. Wenn der AN im Interesse des AG eine fremdbestimmte Tätigkeit ausübt, erhöht sich sein Schadensrisiko, ohne daß der AN dieser Erhöhung ausweichen kann. | Arbeitsrecht |
| Wo finden sich gesetzliche Pflichten zur Gleichbehandlung (6)? | 1. § 75 I BetrVG 2. § 611a BGB 3. § 611b BGB 4. § 612 III BGB 5. § 612a BGB 6. § 2 I BeschFG | Arbeitsrecht |
| Auf welche Weisen wird die Inhaltskontrolle einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung begründet (5)? | 1. § 315 BGB 2. § 242 BGB 3. Fürsorgepflicht des AG 4. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte 5. Analogie zum AGBG | Arbeitsrecht |
| Welche drei Möglichkeiten hat der AG bei Pflichtverletzungen des AN außer Kündigung? | 1. Klage auf Erfüllung 2. Verweigerung der Lohnzahlung 3. Schadensersatzanspruch | Arbeitsrecht |
| Welche Ansprüche können bestehen, wenn die Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses feststeht (5)? | 1. §§ 812 ff BGB 2. Karenzentschädigung 3. Unterlassungsansprüche 4. Zeugnis 5. Urlaubsabgeltung, § 7 IV BUrlG | Arbeitsrecht |
| Wie können Tarifverträge auf die Arbeitszeit einwirken (2)? | 1. Sie können die tägliche Arbeitszeit verlängern, § 7 ArbZG. 2. Sie können gem § 1 I TVG Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festlegen, was selten gemacht wird. | Arbeitsrecht |
| In welchen beiden normierten Fällen haben die Normen des Tarifvertrages dispositive Wirkung? | 1. § 4 III TVG: Öffnungsklauseln 2. § 4 V TVG: Ablauf des Tarifvertrages | Arbeitsrecht |
| Was geschieht hinsichtlich der Urlaubsabgeltung, wenn der AN bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist? | Als Surrogat des Naturalurlaubsanspruchs, welcher nicht erfüllbar ist, ist auch die Abgeltung nicht möglich. Er verliert nicht nur die Urlaubs-, sondern auch den Surrogationsanspruch. | Arbeitsrecht |
| In welchen drei Schritten ist die personenbedingte Kündigung zu prüfen? | 1. Negative Prognose bezüglich der Erfüllung der Arbeitspflicht durch den AN 2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen 3. Konkrete Interessenabwägung im Einzelfall | Arbeitsrecht |
| Wie kann dem AG geholfen werden, wenn keine Mankoabrede vorliegt? Ist die immer möglich? | Durch die allgemeinen Grundsätze der Beweislastverteilung nach Risikobereichen iSd §§ 282, 285 BGB. Dies ist nur möglich, wenn der AN als Alleinbesitzer Zugang zum Kassen- oder Warenbestand hat. | Arbeitsrecht |
| Welche beiden Rechtsfolgen können bei dem Verstoß gegen die Grundsätze der Zeugniserteilung gegeben sein (3 AN + 2 AG)? | 1. Für AN: - Zeugnisberichtigung nach § 630 iVm 242 BGB - Schadensersatz aus pVV oder - Verzug 2. für AG: - Schadensersatz aus § 826 BGB - stillschweigend vereinbarte vertragliche Einstandpflicht | Arbeitsrecht |
| Welche Voraussetzungen hat der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch? | Unterschiedlich: Es ist auf die Abwägung im Einzelfall abzustellen. | Arbeitsrecht |
| Sind der § 138, bzw der § 242 BGB bei einer widerrechtlichen Drohung anläßlich einer Änderungskündigung auch einschlägig? | 1. § 138: kommt nur unter Vorliegen ganz bestimmter Umstände in Betracht 2. § 242: Es stellt sich die Frage der Überrumpelung, wenn der AN plötzlich zum AG gerufen wird. Das BAG lehnt einen solchen Anspruch jedoch ab. Ein gesetzlich nicht vorgesehendes Rücktritts- und Widerrufsrecht soll nicht eingeführt werden. | Arbeitsrecht |
| Woraus ergibt sich die persönliche Abhängigkeit, die für ein Arbeitsverhältnis erforderlich ist, nach der Rspr.(2)? | Aus der 1. Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation und 2. dem Umfang der Weisungsgebundenheit. | Arbeitsrecht |
| Auf welche drei Weisen versucht das Arbeitsrecht, einen Ausgleich für die Unterlegenheit der AN zu schaffen? | 1. Einschränkung der Vertragsfreiheit 2. Anerkennung von Kollektivvereinbarungen 3. Beteiligung der AN an Entscheidungsprozessen im Betrieb und Unternehmen | Arbeitsrecht |
| Woraus können sich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ergeben (3)? | Aus 1. § 1 UWG 2. §§ 823 II BGB iVm 17 UWG 3. allgemein § 826 BGB | Arbeitsrecht |
| Welche Aufgaben erfüllt das Arbeitsrecht in entwickelten Industriegesellschaften (4)? | 1. es schützt im Regelfall des sozial Schwächeren 2. durch kollektivrechtliche Institutionen schafft es einen fairen Ausgleich 3. es fördert die möglichst reibungs- und konfliktarme Produktion von Gütern 4. es sichert die Stabilität der Gesellschafts- und Staatsordnung durch die rechtliche Kanalisierung der Interessengegensätze der Arbeitsmarktparteien. | Arbeitsrecht |
| Wo findet der Gesundheitsschutz im Arbeitsrecht seine Verankerung (6)? | 1. Festlegung von Höchstarbeitszeit, zB § 3 ArbZG 2. Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 3 I BUrlG 3. Schutz der Jugend nach JArbSchG 4. Schutz der erwerbstätigen Mutter, MuSchG 5. Pflicht des AG zur Krankenvorsorge, § 617 BGB, und Schutzmaßnahmen, ASiG, §§ 618 BGB, 62 HGB, 120 b-c GewO 6. zahlreiche Unfallverhütungsvorschriften | Arbeitsrecht |
| Wie ist die Rechtsnatur des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Hinblick auf seine Behandlung zu prüfen (3)? | 1. § 102 V BetrVG: Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, sonst 2. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis, scheitert an Übereinstimmung, daher 3. § 812 I S. 1 1. Alt BGB | Arbeitsrecht |
| Welches Wesen hat der Urlaubsanspruch (4)? | 1. Er ist zur Erholung bestimmte, bezahlte Freizeit. 2. Er ist höchstpersönlich. 3. Er ist unverzichtbar und 4. unabdingbar, §§ 1, 3 und 13 BUrlG | Arbeitsrecht |
| Welche drei Arten von arbeitsrechtlichen Kollektivvereinbarungen gibt es? | 1. Tarifvertrag 2. Betriebsvereinbarung 3. Richtlinienvereinbarung | Arbeitsrecht |
| Welche beiden Voraussetzungen hat die Umwandlung eines Urlaubsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch? | 1. Eintritt von Unmöglichkeit 2. Vertretenmüssen durch den AG | Arbeitsrecht |
| Welche Natur hat der Abgeltungsanspruch (nicht)? Konsequenzen? | Er ist kein Geldanspruch, sondern ein Erfüllungssurrogat. Dh: 1. Er bleibt höchstpersönlich und 2. Er hat die gleichen Voraussetzungen wie der Urlaubsanspruch. | Arbeitsrecht |
| Was besagt das Prognoseprinzip, welches bei der verhaltensbedingten Kündigung eine noch größere Rolle als bei der außerordentlichen Kündigung spielt? | Die verhaltensbedingte Kündigung ist zukunftsbezogen, dh bezüglich des Fehlverhaltens des AN muß Wiederholungsgefahr bestehen. Ausreichend ist, wenn sich das vergangene Ereignis für die Zukunft auswirkt. | Arbeitsrecht |
| Was kann der AG gegen den Einwand der Entreicherung aus § 818 III BGB bei zuviel gezahlten Lohn einwenden (2)? | 1. § 819 I BGB: positive Kenntnis der fehlenden Rechtsgrundlage, selten erfolgreich 2. ersparte Aufwendungen: Der AN brauchte das Geld nicht für den Lebensunterhalt, sondern hat Vermögenswerte geschaffen, die noch vorhanden sind. | Arbeitsrecht |
| Was ist hinsichtlich des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses und dem Urlaubsanspruch zu beachten? | Es genügt ein fehlerhaftes Arbeitsverhältnis, da der Urlaubsanspruch nur voraussetzt, das tatsächlich gearbeitet wurde (Rspr.). | Arbeitsrecht |
| Wann wird Urlaubs in natura unmöglich und was ist hinsichtlich des Schadensersatzes zu beachten (2)? | 1. Er verfällt am Ende der für die Urlaubsgewährung geltenden Fristen, dh er wird unmöglich. 2. Um Schadensersatz nach § 280 BGB verlangen zu können ist weiterhin Vertretenmüssen des AG erforderlich. | Arbeitsrecht |
| Was sind Prämien? | Prämien sind zusätzliche Vergütungen für eine besonders gute Erfüllung dienstlicher Pflichten (zB Qualitäts-, Mengen-, Ersparnis-, Pünktlichkeits-, Anwesenheitsprämie). | Arbeitsrecht |
| Was sind Gratifikationen? | Sonderzuwendungen aus bestimmten Anlaß. | Arbeitsrecht |
| Wann darf der AG eine Jahressonderzahlung für Zeiten ohne Arbeitsleistungen ohne Unterscheidung kürzen? | Wenn eine solche Kürzungsmöglichkeit vereinbart wurde. | Arbeitsrecht |
| Was sind Zulagen? | Alle anderen Lohnzuschläge, die Aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse, in den persönlichen Verhältnissen des AN oder in der besonderen Art seiner Tätigkeit gezahlt werden. | Arbeitsrecht |
| Wo sind Lohnbelege vorgeschrieben? Sonst? | Nur nach § 134 II GewO. Ansonsten kann jeder AN von seinem AG eine kontrollierbare schriftliche Auskunft über den Bruttolohn und die Abzüge verlangen. | Arbeitsrecht |
| Wo ist der Begriff der sexuellen Belästigung für das Arbeitsrecht wie definiert? | § 2 II BeschSchG: Jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das der Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. | Arbeitsrecht |
| Welche beide Rechte des AN sind im Rahmen des Schutzes seiner Persönlichkeit insb. zu schützen? | 1. Leben und Gesundheit 2. Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte | Arbeitsrecht |
| Was ist Rechtsgrund der Gleichbehandlungspflicht (5)? | Umstritten: 1. verfassungsmäßiger Gleichheitssatz 2. Treu und Glauben 3. billiges Ermessen 4. Gemeinschaftsverhältnis AG/AN 5. Fürsorgepflicht | Arbeitsrecht |
| Wie kann die Handlungspflicht des AN gegenüber den Interessen des AG kurz charakterisiert werden? Beispiele (2)? | Der AN ist verpflichtet, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden berechtigten Interessen des AG nach besten Kräften wahrzunehmen. Die Pflicht des AN, - in seinem Arbeitsbereich drohende Schäden anzuzeigen - richtige Angaben, zB hinsichtlich der Spesenabrechnung zu machen | Arbeitsrecht |
| Welches sind die wichtigsten Unterlassungspflichten des AN(4)? | 1. Verschwiegenheitspflicht 2. keine "Bestechlichkeit" 3. Wettbewerbsverbot 4. Verbot von Anzeigen gegen den AG | Arbeitsrecht |
| Was bedeutet die "Unverbrüchlichkeit" der normativen Wirkung des Tarifvertrages? | § 4 IV TVG: Die einmal entstandenen tariflichen Rechte sind ohne Billigung der Tarifvertragsparteien unverzichtbar. Eine Verwirkung ist nur, denkbar, wenn der Tarifvertrag selbst eine tarifliche Ausschlußfrist vorsieht. | Arbeitsrecht |
| Welche beiden entgegengesetzten Ziele muß der arbeitsrechtliche Sozialschutz abwägen? | 1. idealen Arbeiterschutz 2. wirtschaftliche Entscheidungsmöglichkeiten der AG | Arbeitsrecht |
| Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn jemand aus medizinischen oder erzieherischen Gründen beschäftigt wird? In welcher Norm findet dies Niederschlag? Sondern? | Nein, sondern aufgrund des Behandlungsvertrages, wenn es ohne Entlohnung geschieht. § 5 II Nr. 4 BetrVG. | Arbeitsrecht |
| Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit bei einem Auflösungsantrag? Auf welche Umstände darf sich das Gericht berufen? | Der AN. Das Gericht darf sich nur auf Umstände berufen, die der AN vorgetragen hat, auch, wenn diese sonst offenkundig sind. | Arbeitsrecht |
| Wo ist der "Kündigungsschutz" mit Beteiligung des Betriebsrates geregelt? Wie heißt dieser? | § 102 BetrVG: Die Anhörungspflicht. | Arbeitsrecht |
| Wer ist leitender Angesteller iSd BetrVG? Findet es für ihn Anwendung? | § 5 III bzw. IV BetrVG: Es findet keine Anwendung für ihn. | Arbeitsrecht |
| Was ist, wenn der AG Gründe, die zur Kündigung berechtigen, erst im Laufe eines Prozeßes erfährt und eine Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG erforderlich ist? Norm? | Die Anhörung kann nachgeholt werden, § 102 BetrVG analog. | Arbeitsrecht |
| Wie ist weiter abzuwägen, wenn eine Gewissensentscheidung bejaht werden konnte? | 1. Es ist zu prüfen, ob der Eingriff in die Gewissensfreiheit aufgrund seiner Geringfügigkeit und seines vorübergehenden Charakters hinnehmbar ist oder 2. für den AN vorhersehbar war und durch Nichtbegründung des Arbeitserhältnisses vermeidbar war. | Arbeitsrecht |
| Was geschieht, wenn eine Kündigung nicht mehr fristgerecht iSd § 622 BGB zugeht? Ist sie dann insbesondere unwirksam? Warum? | Es liegt keine Unwirksamkeit vor, da es dem AN nur ermöglicht werden soll, sich auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einzustellen. Daher wird eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin angenommen. | Arbeitsrecht |
| Was geschieht, wenn zwar zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung eine Betriebsstillegung vorgelegen hat, später jedoch ein Betriebsübergang stattfindet? | Die Kündigung bleibt grundsätzlich wirksam, jedoch mit einer Korrektur durch die Rspr: Es besteht ein Wiedereinstellungsanspruch des AN aus § 242 BGB (Fürsorgepflicht), da es rechtsmißbräuchlich wäre, wenn der AG sich auf den alten Grund berufen würde. | Arbeitsrecht |
| Warum darf der AN nicht gezwungen werden, nach einen Betriebsübergang für den neuen AG weiterarbeiten zu müssen (2)? Was ist im Zusammenhang mit dem § 613a BGB zu bemerken? | 1. Hinsichtlich des Lohnanspruches würde ihm ein neuer Schuldner aufgezwungen, was mit § 414 ff BGB nicht vereinbar ist. 2. Aus dem allg. Persönlichkeitsrecht, Art. 1 I, 2 I GG, und dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ergibt sich, das kein neuer AG aufgezwungen werden darf. Der AN muß daher auf die Rechte aus dem § 613a BGB verzichten können. | Arbeitsrecht |
| Was ist hinsichtlich der Kündigung vor Arbeitsantritt problematisch? Lösung (2 Meinungen)? | Die Frist: 1. Früher wurde der Zeitpunkt des Arbeitsantritts als maßgeblich angesehen. Grund: Der Lauf der Kündigungsfrist soll nur in ein in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis fallen können. 2. Heute: Mit Zugang der Kündigungserklärung: Nur so wird dem schutzwürdigen Interesse des An auf möglichst frühzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses Rechnung getragen. | Arbeitsrecht |
| Was ist die Rechtsfolge des Widerspruches bei Betriebsübergang? | Nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnis! Der AG selbst hat vielmehr die Beendigung durch eine betriebsbedingte Kündigung herbeizuführen. | Arbeitsrecht |
| Ist die Mitteilung der Schwangerschaft immer unwirksam, wenn sie nach der zwei-Wochen-Frist des § 9 I MuSchG erfolgt? | Nein, wenn die AN die Mitteilung aufgrund eines nicht zu vertretenden Umstandes unterläßt und die Erklärung unverzüglich nachgeholt wird, § 9 I MuSchG. | Arbeitsrecht |
| Ist der § 9 I MuSchG auch auf andere Beendigungstatbestände als die Kündigung anwendbar? | Nein. Ficht der AN das Arbeitsverhältnis zB an, so ist die Anfechtung wirksam. | Arbeitsrecht |
| Woraus ergibt sich der Anspruch des AN auf Beschäftigung (2 Meinungen)? Warum hat er den Anspruch? | Aus § 611 iVm § 242 BGB: Letztlich beruht er auf der durch Art. 2 I und 1 I GG konkretisierten arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht. AA: Abnahmeverpflichtung des AG entsprechend §§ 433 II, 640 BGB. Die Ausübung einer Arbeitstätigkeit ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und gehört zur Würde des AN. | Arbeitsrecht |
| Welche Kündigungsgründe kommen für eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht? Was ist im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung zumeist erforderlich, bzw. was genügt nicht? | Alle rechtswidrigen Pflichtverletzungen durch den AN. Anders als bei der außerordentlichen Kündigung müssen diese Pflichtverletzung auch schuldhaft, dh zumindest fahrlässig sein. Im Normalfall reicht kein objektives pflichtwidriges Verhalten. | Arbeitsrecht |
| Welche Pflicht trifft den AG nach § 2 I BeschFG? | Er darf eine Teilzeitbeschäftigten nicht ohne sachlichen Grund gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht anders behandeln. | Arbeitsrecht |
| Welche Arten der Lohnzuschläge gibt es (5)? | Prämien, Gratifikationen, Provisionen, Tantiemen und Zulagen. | Arbeitsrecht |
| Was geschieht im Arbeitsrecht, wenn keine gesetzliche Gleichbehandlungspflicht greift? | Es gilt der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz: Die Gleichbehandlungspflicht gilt grundsätzlich für alle Maßnahmen und Entscheidungen des AG, seien sie für den AN günstig oder ungünstig. | Arbeitsrecht |
| Was hat Vorrang vor der Gleichbehandlung aller AN? | Die Vertragsfreiheit: Sie gewährleistet, daß die Arbeitsvertragsparteien Arbeitsbedingungen entsprechend ihren Interessen und Bedürfnissen einzeln aushandeln können. | Arbeitsrecht |
| Warum verstößt der AG nicht gegen die Gleichbehandlungspflicht, wenn er zB Außendienstmitarbeitern zusätzlich eine Umsatzbeteiligung zahlt oder bewährten Fachkräften übertariflichen Lohn zahlt? | Weil er damit auf das einzelne Arbeitsverhältnis begrenzte Zwecke verfolgt (Bindung an den Betrieb, Belohnung für besondere Leistungen). | Arbeitsrecht |
| Liegt eine individualvertragliche Vereinbarung oder eine solche mit kollektiven Bezug vor, wenn auf allgemeine Arbeitsbedingungen bezug genommen wird? Wie werden sie geprüft? | Eine Regelung mit kollektivem Bezug. Als vertragliche Einheitsregelungen üben die Gerichte eine Inhaltskontrolle aus. | Arbeitsrecht |
| Was ist hinsichtlich freiwilliger Sozialleistungen und dem Gleichheitgrundsatz zu beachten? | Obwohl der AG zur Leistung nicht verpflichtet ist, ist er doch verpflichtet, die AN gleich zu behandeln. Die von ihm vorgenommene einseitige und generelle Leistungsbestimmung muß der Billigkeit (§ 315 BGB) entsprechen. Daher die eine Ungleichbehandlung einzelner AN, denen nach dem Zweck der Sozialleistung ebenfalls ein Anspruch zustände, verboten. | Arbeitsrecht |
| Ist eine Differenzierung nach Angestellten und Arbeitern bei der Gewährung von Weihnachtsgeld zulässig? | Nein. | Arbeitsrecht |
| Ist eine Differenzierung nach inländischen und ausländischen AN bei der Zahlung eines Weihnachtsgeldes zulässig? | Nein. | Arbeitsrecht |
| Ist eine Differenzierung nach verheirateten und unverheirateten AN bei der Gewährung von Weihnachtsgeld zulässig? | Ja, eine solche Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt. | Arbeitsrecht |
| Ist ein Ausschluß von noch nicht lange im Betrieb Tätigen bei der Gewährung eines Weihnachtsgeldes zulässig? | Ja, es liegt ein sachlicher Grund für die Differenzierung vor. | Arbeitsrecht |
| Wann liegt mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor? | Wenn nicht an das Merkmal "Geschlecht" angeknüpft wird, sondern an geschlechtsneutralen Kriterien (zB Umfang der Beschäftigung, Dauer der Betriebszugehörigkeit) angeknüpft wird, dieses jedoch dazu führt, das ganz überwiegend männliche oder weibliche AN betroffen sind. | Arbeitsrecht |
| Können einzelvertraglichen Vereinbarungen mittelbar ein Geschlecht diskriminieren? Sondern? | Nein, es ist nur durch kollektive Regelung möglich. | Arbeitsrecht |
| Wann nimmt die Rspr. eine einseitige Benachteiligung männlicher oder weiblicher AN an? Wo ist der einzige Anknüpfungspunkt nach dieser Regelung? | Wenn mindestens 90 % Männer oder Frauen betroffen sind. Dieses trifft in der Praxis eigentlich nur für die Teilzeitbeschäftigung vor, wovon mehr als 90 % Frauen betroffen sind. | Arbeitsrecht |
| Liegt nach dem EuGH eine mittelbare Diskrimierung vor, wenn bei Teilzeitbeschäftigten ein Überstundenzuschlag erst gewährt wird, wenn die Vollzeit erreicht wurde? | Nein. | Arbeitsrecht |
| Kann eine mittelbare Diskrimierung nur anhand des Geschlechts erfolgen? Sondern? | Nein, auch wegen anderer in Art. 3 III GG genannten Merkmale. | Arbeitsrecht |
| Ist die Gegenleistung für eine unbeschränkte Inanspruchnahme einer gebunden Erfindung Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung? | Nein, es handelt sich um Entgelt für die Überlassung der Erfinderrechte. | Arbeitsrecht |
| Was sind technische Verbesserungsvorschläge? Norm? | Vorschläge für technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, § 3 ArbNErfG. | Arbeitsrecht |
| Welche Ansprüche bestehen, wenn ein wirksames Arbeitsverhältnis vorliegt für den AN (5)? | 1. Beschäftigung 2. Lohn 3. Lohnfortzahlung 4. Schadensersatz 5. Aufwendungsersatzanspruch | Arbeitsrecht |
| Warum ist die in den §§ 840 II, III BGB vorgesehene Schadensverteilung im Arbeitsrecht ausgeschlossen? | Weil durch die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung "etwas anderes" bestimmt ist. | Arbeitsrecht |
| Was kann von den kampfbeteiligten Verbänden im Falle eines rechtswidrigen Arbeitskampfes gefordert werden (3)? | 1. Die Erfüllung des Tarifvertrag. 2. Schadensersatz aus pVV des Tarifvertrages 3. §§ 823 ff BGB | Arbeitsrecht |
| Können die Parteien im Arbeitsvertrag festlegen, ob Angestellten oder Arbeitereigenschaft vorliegen soll? | Nein. Allerdings kann der AG dem Arbeiter die (arbeitsvertraglichen) Rechte eines Angestellten geben, wodurch der Arbeiter sozialversicherungs-, betriebsverfassungs-, sowie tarifvertragsrechtlich nicht zum Angestellten wird. | Arbeitsrecht |
| Was sind die drei Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses? | 1. privatrechtlicher Vertrag 2. Dienstvertrag 3. unselbständige Dienste | Arbeitsrecht |
| Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn vorwiegend aus Gründen karitativer und religöser Art (Ordensschwester oä) geleistet wird? In welcher Norm findet dies Niederschlag? Immer? | Nein, allerdings nur, wenn durch die vereinsrechtliche Arbeitspflichten keine zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften umgangen werden sollen. Vgl. § 5 II Nr. 3 BetrVG. | Arbeitsrecht |
| Was ist eine Mankoabrede? | Eine Vereinbarung des AG mit dem AN, daß letzterer verschuldensunabhängig für eventuell auftretende Fehlbestände in seiner Kasse einzustehen hat. | Arbeitsrecht |
| Was ist zu beachten, wenn ein AN seinen AG körperlich oder gesundheitlich verletzt? Was ist im Hinblick auf den innerbetrieblichen Schadensausgleich zu beachten? | Der AN kann seinen Anspruchsausschluß aus § 105 I SGB VII auch dem AG gegenüber geltend machen, der nicht versichert ist, § 105 II SGB VII. Der AG erhält einen Anspruch wie ein Versicherter, der jedoch in der Höhe des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gekürzt wird. | Arbeitsrecht |
| Welche beiden Grundsätze hat die Rspr. für Gratifikationen entwickelt, die höher als ein Monatsgehalt sind? | 1. Höchstbindung bis zum 30.09. des Folgejahres 2. bei zwei Monatsverdiensten und mehr: bis zum 30. 09. des Folgejahres, wenn eine Staffelung der Rückzahlung vorgesehen ist. | Arbeitsrecht |
| Woraus ergibt sich der Lohnanspruch für Überstunden, wenn nichts vereinbart ist? Warum? Ist ein Zuschlag zu leisten? | Da Arbeit nicht ohne Entgelt zu erwarten ist, bestimmt sich der Lohn nach § 612 I, II BGB. Ob ein Zuschlag gezahlt werden muß, ergibt sich aus der Betriebs- oder Branchenüblichkeit. | Arbeitsrecht |
| Auf welcher Ebene müssen die Arbeitsplätze vergleichbar sein, welche in die Sozialauswahl einzubeziehen sind? Warum? | Auf horizontaler Ebene. Bei vertikaler Vergleichbarkeit - würde es zu "Zwangsbeförderungen" kommen, die mit der unternehmerischen Freiheit unvereinbar wären, wenn bessere Arbeitsplätze einbezogen würden bzw. - Verdrängungswettbewerb nach unten, bei dem die AN auf unterster Stufe immer entlassen werden würden. | Arbeitsrecht |
| Wie ist die Sozialauswahl bei einer Änderungskündigungsschutzklage zu prüfen? | Verengt Sozialauswahl: Es sind nur AN als vergleichbar einzustellen, die auch für die Alternativstelle in Betracht gekommen wären. | Arbeitsrecht |
| Was ist problematisch im Zusammenhang mit § 104 SGB VII, wenn der AG und ein Dritter den AN geschädigt haben? | Der AG und der Dritte sind Gesamtschuldner, § 840 BGB. Da der AG aber überhaupt nicht haftet, kann der AN von vornherein nur den Teil vom Dritten verlangen, den dieser im Innenverhältnis nach §§ 426, 254 BGB zu tragen hätte. | Arbeitsrecht |
| Was sind vier Beispiele für Arbeitspflichtverletzungen? | 1. Beharrliche und unberechtigte Arbeitsverweigerung; 2. eigenmächtiger Urlaubsantritt; 3. Androhung einer eigenen Erkrankung; 4. vorgetäuschte Krankheiten | Arbeitsrecht |
| Greift der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei Kündigungen? | Umstritten: IdR sind Kündigungsgründe nie völlig identisch. Sollten mehrere AN jedoch die gleiche Pflichtverletzung begangen haben, so ist bei der herausgreifenden Kündigung der Gleichheitsgrundsatz zu beachten. | Arbeitsrecht |
| Was geschieht bei der beschränkten Inanspruchnahme einer Diensterfindung? Norm? | § 7 II S. 1 ArbNErfG: Der AG erwirbt ein nichtausschließliches Recht azur Benutzung der Erfindung. Der AN ist insoweit gehindert, als die Nutzung des AG reicht und hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der AG sie beschränkt in Anspruch genommen hat und sie benutzt, § 10 I ArbNErfG, wobei die Höhe geringer ist als bei der unbeschränkten Inanspruchnahme. | Arbeitsrecht |
| Wann liegt eine freigewordene Diensterfindung vor? Norm? Vergütungsanspruch? | Wenn der AN sie ausdrücklich oder konkludent freigegeben hat, § 8 ArbNErfG. Der AN hat keine Vergütungsanspruch. | Arbeitsrecht |
| Wie erfolgt die Altervorsorge grundsätzlich? Warum gewähren viele AG ihren langjährigen Mitarbeitern eine zusätzliche Altersversorgung? | Durch die öffentlich-rechtliche Sozialversicherung. Weil die Rente zumeist niedriger ist als das bisherige Arbeitseinkommen. | Arbeitsrecht |
| Was ist Folge einer unmittelbare Versorungszusage? Norm? | § 1 I BetrAVG: Der AG ist verpflichtet, dem AN oder dessen Witwe oder Waisen ein Ruhegeld zu zahlen. | Arbeitsrecht |
| Wie erfolgt die betriebliche Altersvorsorge bei einer Lebensversicherung? Norm? | § 1 II BetrAVG: Der AG schließt eine Lebensversicherung (Einzel- oder Gruppenversicherungsverträge) zugunsten einzelner, mehrerer oder aller AN ab (=Direktversicherung). | Arbeitsrecht |
| Wie erfolgt die Altersvorsorge über Pensionskassen? Wie sind diese organisiert? Norm? | § 1 III BetrAVG: Der AG wendet dem AN einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gegen eine solche Kasse zu. Sie sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen in der Form von VaG und werden als Betriebs-, Konzern- oder Gruppenpensionskassen betrieben. | Arbeitsrecht |
| Wie ist das Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang auszuüben, wenn der alte AG den AN nicht rechtzeitig informiert hat? | Aus den Rechtsgedanken der §§ 4, 7 KSchG muß der Widerspruch innerhalb von 3 Wochen erfolgen. Um Unsicherheiten zu verhindern, steht dem AN eine Adressatenwahl zu, dh er kann sich gegenüber dem alten und dem neuen AG erklären. | Arbeitsrecht |
| Bedarf die einzelvertraglich vereinbarte Altersvorsorge einer bestimmten Form (Schenkung, Leibrente)? | Nein. Es handelt sich nicht um eine solche. | Arbeitsrecht |
| Warum steht § 77 III BetrVG einer Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersvorsorge nicht im Wege? | Weil es aufgrund der unterschiedlichen betrieblichen Verhältnisse nicht üblich ist, eine solche tarifvertraglich zu gewähren. | Arbeitsrecht |
| Wann kann sich ein Ruhegeldanspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot bzw. der betrieblichen Übung ergeben? | Wenn ein AN aus einer Gruppe von AN willkürlich von der Ruhegeldgewährung ausgeschlossen wird. | Arbeitsrecht |
| Woher läßt sich der Freistellungsanspruch des AN gegen den AG bei der Schädigung eines außenstehenden Dritten herleiten (2)? | Nach BAG: aus der Fürsorgepflicht überzeugender: §§ 670, 257 BGB analog. | Arbeitsrecht |
| Kommt es für das Vorliegen der Abhängigkeit, die für ein Arbeitsverhältnis erforderlich ist, auf die wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit an? Was kann ausnahmsweise doch entstehen? | Grundsätzlich auf die persönliche, wobei durch wirtschaftliche Abhängigkeit ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis entstehen kann, auf welches einzelne Arbeitsgesetze anzuwenden sind. | Arbeitsrecht |
| Was ist eine betriebliche Übung? Bsp? | Ein wiederkehrendes Verhalten des AG, durch welches die AN annehmen durften, daß ihnen die entsprechende Vergünstigung auf Dauer gewährt werden würde. Das BAG läßt einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld entstehen, wenn in drei aufeinander folgenden Jahren gezahlt wurde. | Arbeitsrecht |
| Muß eine Gratifikation mit Ausschlußklausel auch dann gewährt werden, wenn der AN zwar schon gekündigt ist, das Arbeitsverhältnis jedoch erst nach dem Stichtag endet? | Nein. | Arbeitsrecht |
| Nach welcher Norm aus der GewO hat der AG für die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sorgen? | Nach § 120b GewO. | Arbeitsrecht |
| Warum kann § 75 I BetrVG nicht Grundlage einzelvertraglicher Kontrolle sein? | Weil er betriebsverfassungsrechtlicher und nicht individualrechtlicher Natur ist. | Arbeitsrecht |
| Wie wird der AN vor den Verteidigungsmöglichkeiten des AG, insbesondere der ersparten Aufwendung, bei den Einwand der Entreicherung bei zuvielgezahltem Lohn geschützt? | Hinsichtlich der ersparten Aufwendung ist konkret festzustellen, daß der AN im fraglichen Zeitraum tatsächlich erkennbare Vermögensvorteile geschaffen hat. Ansonsten wird die Entreicherung vermutet. | Arbeitsrecht |
| Ist die Form ein häufiger Unwirksamkeitsgrund für Arbeitsverhältnisse (2)? | Nein. Grundsätzlich sind Arbeitsverhältnisse formfrei begründbar. Wenn eine Form, zB durch Tarifvertrag, vorgeschrieben ist, so hat die im Zweifel keine Nichtigkeit zur Folge, dh die Nichtigkeit muß ausdrücklich angeordnet sein. | Arbeitsrecht |
| Was geschieht hinsichtlich des Schadensersatzes, wenn ein AN bei einer betrieblichen Tätigkeit einen außenstehenden Dritten verletzt (2)? | 1. Er ist uneingeschränkt zum Schadensersatz verpflichtet. 2. Er stellt aber eventuell einen Zufallsschaden dar, den er auf den AG abwälzen kann. | Arbeitsrecht |
| Welches sind die drei Schutz- bzw. Fürsorgepflichten , die den AG treffen? | 1. Schutz der Person des AN 2. Pflicht zur Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften 3. Schutz des Eigentums des AN | Arbeitsrecht |
| Welche Schäden und Aufwendungen bekommt der AN trotz Bezuges zum Betrieb nicht ersetzt (3)? | 1. Aufwendungen und Eigenschäden, mit denen er infolge der Art seiner Tätigkeit stets zu rechnen hat. 2. Einbußen, für welche er einen finanziellen Ausgleich erhält 3. Einbußen, die ausschließlich in den persönlichen Lebensbereich des AN fallen. | Arbeitsrecht |
| Welche drei Schutzfunktionen wirken im Arbeitsrecht auf die inhaltliche Gestaltungsfreiheit ein? | 1. Entgeltschutz 2. Gesundheitsschutz 3. Kündigungsschutz | Arbeitsrecht |
| Was geschieht mit Bestechungsgeld, wenn der Bestechliche erwischt wurde (2)? | Es fällt an den AG wegen 1. § 667 BGB ("aus der Geschäftsbesorgung erlangt") 2. §§ 687 II 1, 681, 667 ("fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl erweiß, daß er nicht dazu berechtigt ist.") | Arbeitsrecht |
| Was muß sich der AN auf seinen Karenzanspruch anrechnen lassen? | § 74c I S. 1 HGB: Was er durch eine dem Wettbewerbsverbot entsprechende anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterläßt. | Arbeitsrecht |
| Welche Rechtsgüter kommen beim deliktischen Schadensersatz nach § 823 I BGB bei Schädigungen von Arbeitsmitteln für den AG in Frage (2)? | 1. Eigentum 2. seltener: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb | Arbeitsrecht |
| Wann liegt insbesondere kein privatrechtlicher Vertrag vor, welcher für ein Arbeitsverhältnis erforderlich ist (3)? | 1. bei "Unfreien", zB Strafgefangene: Sie arbeiten aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses 2. Beamte, Richter, Soldaten, Zivildienstleistende: öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis 3. Familienangehörige, nur, wenn nicht extra ein Arbeitsvertrag geschlossen ist, bzw Umstände dies ergeben. | Arbeitsrecht |
| Welchen Grundsatz hat die Rechtssprechung zur Rückzahlung von Kleingratifikationen entwickelt? | Gratifikationen von 250 DM oder weniger sind überhaupt nicht zurückzuzahlen. | Arbeitsrecht |
| Können Betriebsratmitglieder außerordentlich gekündigt werden? Normen (2)? | 1. Wortlaut des § 15 I KSchG: Die ao Kündigung ist als ultima ratio auch bei Betriebsratsmitgliedern möglich. 2. § 103 I BetrVG: Es ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. | Arbeitsrecht |
| Welche Ansprüche (3) aus dem BGB schließt der § 104 SGB VII auch aus, obwohl die Unfallversicherung solche Ausgleichsleistungen nicht kennt? Gerechtfertigt? | Alle Personenschäden, dh auch: § 847 BGB: Schmerzensgeld für Hinterbleibene: § 844 I BGB: Beerdigungskosten § 844 II BGB: Unterhaltsrente Die Rspr. sieht dies als gerechtfertigt an, weil der AN dafür durch den Eintritt der öffentlich-rechtlichen Unfallversicherungsträger einen leistungsfähigen und sicheren Schuldner erhält. | Arbeitsrecht |
| Wie lassen sich einzelvertragliche Vereinbarungen von Regeln mit kollektiven Bezug unterscheiden? | Es kommt entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarung an: Lassen diese ein allgemeines, innerbetriebliches Prinzip erkennen, ist eine Individualvereinbarung an der vom AG selbst aufgestellten generellen Ordnung zu messen. | Arbeitsrecht |
| Was darf aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch das Weisungsrecht nicht geschehen? Normen? | Die einseitigen Maßnahmen des AG dürfen den AN nicht maßregeln, § 612a BGB, da sie der Billigkeit entsprechen müssen, § 315 BGB. | Arbeitsrecht |
| Wo sind AN-ähnliche Personen als AN anzusehen (3)? | 1. §§ 2, 12 BUrlG: Im BUrlG 2. § 5 I S. 2 ArbGG: Im ArbGG 3. § 12a TVG: Die Vorschriften des TVG finden entsprechende Anwendung | Arbeitsrecht |
| Welches ist die bedeutsamste Ausnahme von der Lehre vom Betriebsrisiko? | Der AN muß sich aufgrund eines betrieblichen Solidaritätsgedankens eine Lohnkürzung gefallen lassen, wenn die Existenz des Betriebes ernstlich in Gefahr ist. | Arbeitsrecht |
| Wann wird der AG bei der Fernwirkung eines Streikes von seiner Lohnzahlungspflicht frei (3)? | 1. Fernwirkung 2. Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Betriebes 3. Profit für die AN des Betriebes, der durch die Fernwirkung betroffen ist. | Arbeitsrecht |
| Was ist eine Aussperrung? | Eine planmäßig erfolgte Arbeitsausschließung zur Erreichung eines bestimmten Ziels. Sie erfolgt ebenfalls ohne vorherige Kündigung und ohne das Einverständnis der AN. | Arbeitsrecht |
| Sind die Arbeitsverhältnisse während eines rechtmäßigen Streiks völlig gelöst? Was geschieht mit dem Lohnanspruch? | Nein, sie sind nur suspendiert: Die Hauptpflichten ruhen während des Arbeitskampfes. Alle AN sind berechtigt, an einem Streik teilzunehmen. Die AN verlieren ihren Lohnanspruch nach § 323 BGB. | Arbeitsrecht |
| Was ist hinsichtlich des Alkoholismus und des Verschuldens gegen sich selbst zu sagen? Bei Rückfall? | 1. Es gibt keinen wissenschaftlichen Erfahrungssatz, daß Alkoholismus immer selbst verschuldet ist. Daher ist auf den Einzelfall abzustellen. 2. anders, wenn der Alkoholiker auf Entzug war und längere Zeit trockengeblieben ist und dann rückfällig wird: Hier war die Gefahr bekannt und es wurde gezeigt, daß er sich dieser Gefahr entsprechend verhalten konnte. Der Rückfall ist dann ein bewußtes und willentliches Eingehen des Risikos der Wiedererkrankung. | Arbeitsrecht |
| Wie lange muß das Arbeitsverhältnis für einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestanden haben? Norm? Muß der AN die Beschäftigung aufgenommen haben? | § 3 III EntgeltFZG: Frühesten, wenn des Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Gleichgültig ist, ob der AN die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen hat. | Arbeitsrecht |
| Welche Rechte sind insb. nicht durch Ausgleichsquittung abbedingbar? Normen (3)? | 1. § 4 IV TVG: tarifvertraglich begründete Rechtspositionen 2. § 13 BUrlG: gesetzlicher Urlaub 3. § 12 EntgeltFZG: Vorschriften desselben | Arbeitsrecht |
| Was geschieht, wenn ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit des AN zu vertreten hat und der AG den Lohn fortzahlt? Norm? | § 6 EntgeltFZG: Die Schadensersatzansprüche des AN gegen auf den AG über. | Arbeitsrecht |
| Sind Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftführer GmbH leitende Angestellte? Sondern? | Nein, sie sind Arbeitgeber. | Arbeitsrecht |
| Wer sind kaufmännische AN? Norm? | §§ 59 ff HGB: Diejenigen, die im Handelsgerwerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste eingestellt sind. | Arbeitsrecht |
| Welches Recht gilt anstelle des Betriebsverfassungsrechts für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes? | Das Personalvertretungsrecht. | Arbeitsrecht |
| Welche Besonderheit gilt für Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer im kirchlichen Dienst? | Aufgrund der durch Art. 140 GG iVm Art. 137 WRV verbürgten Selbstverwaltungsgarantie finden weite Bereiche des staatlichen Arbeitsrechts keine Anwendung. | Arbeitsrecht |
| Wer ist Arbeitgeber? | Der Vertragspartner des AN. | Arbeitsrecht |
| Kann eine juristische Person AG sein? Was ist zu beachten? | Ja, allerdings nur durch den Leiter des Betriebes, welcher eine natürliche, geschäftsfähige Person ist. Diese übt Arbeitgeberfunktion aus und ist somit kein AN. | Arbeitsrecht |
| Wo sind die Begriffe des Betriebes und des Unternehmens im Arbeitsrecht bedeutsam? | Insbesondere im BetrVG, aber auch im KSchG. | Arbeitsrecht |
| Bedarf ein Ausbildungsvertrag einer Form? Aber? | Nein. Der Ausbildene hat jedoch den wesentlichen Inhalt schriftlich niederzulegen und eine Ausfertigung der Niederschrift dem Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertreter auszuhändigen, § 4 BBiG. | Arbeitsrecht |
| Ab welchen Alter dürfen Kinder unter welchen Voraussetzungen (3) arbeiten? Norm? | § 5 III JArbSchG: - Ab dem 13. Lebensjahr mit - Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten - in einer "leichten und für Kinder geeigneten Beschäftigung". | Arbeitsrecht |
| Welche beiden Arten von Leiharbeitsverhältnissen sind zu unterscheiden? | 1. das echte: Der AN wird nur vorübergehend ausgeliehen. 2. das unechte: Der AN ausschließlich angestellt, um ihn gewerbsmäßig zu verleihen. | Arbeitsrecht |
| Wo finden sich die Vorschriften, die für ein unechtes Leiharbetisverhältnis eingehalten werden müssen? | Im AÜG. | Arbeitsrecht |
| Wann liegt ein mittelbares Arbeitsverhältnis vor? | Wenn der AG dem AN gestattet, einen weiteren AN zur Erfüllung der Dienstpflicht einzustellen, wobei der Mittelsmann zugleich AG- und AN-Funktionen wahrnimmt. | Arbeitsrecht |
| Wen treffen im mittelbaren Arbeitsverhältnis welche Rechte und Pflichten? | Der Mittelsmann: Lohnzahlungpflicht und Weisungsrecht Sein AG: Fürsorgepflicht und Weisungsrecht zum Mittelsmann | Arbeitsrecht |
| Was ist hinsichtlich der Kündigung einer Eigengruppe zu beachten? | Sie kann idR nur gemeinsam gekündigt werden, wobei die Kündigungsgründe nur in einer Person liegen müssen. | Arbeitsrecht |
| Wie unterscheidet sich der Hausgewerbetreibene von dem Heimarbeiter? Norm? | Er beschäftigt höchstens 2 fremde Hilfskräfte, arbeitet selbst "wesentlich am Stück mit", § 2 II HAG. | Arbeitsrecht |
| Was ist die IAO, bzw. ILO? Wovon ist die eine Sonderorganisation? | IAO = Internationale Arbeitsorganisation, ILO = International Labour Organisation Sie ist eine selbständige Sonderorganisation der UNO. | Arbeitsrecht |
| Was ist das Ziel der IAO? | Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen aller AN zu sichern. | Arbeitsrecht |
| Welchen Status haben die Europäische Menscenrechtskonvention (EMRK) und die Europäische Sozialcharta (ESC) in Deutschland? Wie sind sie insbesondere bei der Anwendung nationalen Rechts zu berücksichtigen? | Sie haben Gesetzesrang. Wenn Normen Probleme aufwerfen, ist die Lösung zu wählen, die der EMRK und de ESC am ehesten gerecht wird. | Arbeitsrecht |
| Warum hat das Recht der Europäischen Gemeisnchaften immer größere Bedeutung? | Es überlagert zunehmend das nationale Arbeitsrecht. | Arbeitsrecht |
| Wie ist das Verhältnis von Gemeinschafts- und nationalem Recht? | Das Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang. | Arbeitsrecht |
| Wozu führt die Europarechtwidrigkeit einer nationalen Rechtsvorschrift? Bedarf es der Vorlage bei BVerfG nach § 100 I GG? | Die nationale Vorschrift darf nicht mehr angewendet werden. Nein: Das Verwerfungsmonopol des BVerfG beschränkt sich auf die Unvereinbarkeit nationalen Rechts mit dem GG. | Arbeitsrecht |
| Gelten Richtlinien unmittelbar? | Grunsätzlich nein, sondern verpflichten zur Umsetzung in nationales Recht. Der einzelne kann sich daher grundsätzlich nicht auf sie berufen. Die Rspr des EuGH erlaubt es jedoch, wenn 1. die Richtlinie genau formuliert ist und 2. der Einzelstaat mit der Umsetzung in Verzug ist. Dieser Anspruch gilt nur zwischen Bürger/Staat. | Arbeitsrecht |
| Warum spielt das Richterrecht eine solch große Rolle im Arbeitsrecht (3)? | 1. Es existiert kein Arbeitsgesetzbuch 2. Das Arbeitsleben wandelt sich schnell 3. Vom BAG abweichende Meinungen werden in Entscheidungen zumeist nicht erwähnt. | Arbeitsrecht |
| Was schützt Art. 9 III GG? | Die Koalitionsfreiheit. | Arbeitsrecht |
| Wie wirkt der Art. 3 II GG auf Arbeitsverhältnisse ein? | 1. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit 2. Benachteiligung wegen des Geschlechts im Allgemeinen 3. zB: Gesetzlicher Haushaltstag nur für alleinstehende Frauen. | Arbeitsrecht |
| Wie wirkt Art. 4 I GG auf Arbeitsverhältnisse ein? | Der AN kann ein Recht zur Arbeitsverweigerung haben, wenn der AG ihm eine im Rahmen der Arbeitspflicht liegende Tätigkeit zuweist, die gegen das Gewissen oder die religiöse Überzeugung des AN verstößt. | Arbeitsrecht |
| Wie wirkt sich Art. 5 GG auf Arbeitsverhältnisse aus? Wo sind insb. Schranken? | Die Meinungsfreiheit verbietet Maßnahmen des AG gegen den AN, der in Parteikundgebungen politische Äußerungen von sich gibt, die dem AG mißfallen. Schranken liegen im Recht der persönlichen Ehre des AG und und in den Grundregeln über das Arbeitsverhältnis, zB beharrliche Störung des Betriebsfriedens durch politische Provokation. | Arbeitsrecht |
| Was besagt eine "Zölibatsklausel"? Ist sie zulässig? | Sie liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis mit Eheschließung enden soll. Dieses verstößt gegen Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie), eine solche Klausel ist nach § 138 I BGB iVm Art. 1 I und 2 I GG nichtig. | Arbeitsrecht |
| Wie wirkt sich der Art. 12 I GG in Zusammenhang mit Gratifikationen im Arbeitsverhältnis aus? | Durch ihn kann eine Rückzahlungsvereinbarung ungültig sein, wenn der AN und "goldenen Fesseln" zu leiden hätte. | Arbeitsrecht |
| Aus welchen beiden Prinzipien ergeben sich die Mitbestimmungsrechte der AN (2)? | 1. Die Sozialgebundenheit des Eigentums, Art. 14 II GG 2. das Sozialstaatsprinzip, Art 20 I, 28 I GG | Arbeitsrecht |
| Was ist "einseitig zwingendes Gesetzesrecht" im Arbeitsrecht? | Gesetzesbestimmungen, bei denen nicht zuungunsten des AN, wohl aber zu seinen Gunsten abgewichen werden kann. | Arbeitsrecht |
| Nur wann ist nachgiebiges Recht zu berücksichtigen? | Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist. | Arbeitsrecht |
| Wann gelten die Normen einer Betriebsvereinbarung im Gegensatz zu denen eines Tarifvertrages auch? | Sie gelten auch, wenn die Parteien nicht Tarifparteien angehören. | Arbeitsrecht |
| Was ist zum Verhältnis von Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag zu beachten? Norm? | § 77 III 1 BetrVG: Absotule Sperrwirkung: Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch einen Tarifvertrag geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. | Arbeitsrecht |
| Tritt die absolute Sperrwirkung des § 77 III 1 BetrVG nur ein, wenn ein Tarifvertrag besteht? | Nein. Er verlangt nur, das die jeweilige Arbeitsbedingung üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt wird. | Arbeitsrecht |
| Welche Norm erlaubt die den Tarifvertrag ergänzende Betriebsvereinbarung? Was ist erforderlich? | § 77 III 2 BetrVG: Der Tarifvertrag muß diese ausdrücklich zulassen. | Arbeitsrecht |
| Wie heißen "Betriebsvereinbarungen" für leitende Angestellte? | Richtlinienvereinbarungen. | Arbeitsrecht |
| Wer beschließt Richtlinienvereinbarungen? | AG und der Sprecherausschuss. | Arbeitsrecht |
| Was kann Inhalt von Richtlinienvereinbarungen sein? Norm? | Inhalt, Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten. | Arbeitsrecht |
| Bedürfen Richtlinienvereinbarungen einer bestimmten Form? Norm? | § 28 I SprAuG: Sie bedürfen der Schriftform. | Arbeitsrecht |
| Welche zwei Fallgruppen sind hinsichtlich des Rangverhältnisses einer Einheitsregelung und Kollektivvereinbarung zu unterscheiden? | 1. Rechte aus der Kollektivvereinbarung dürfen nicht durch eine Einheitregelung abgebaut werden. 2. Kollektivvereinbarung baut Einheitsregel ab: Grundsätzlich (-), Günstigkeitsprinzip, zu beachten ist jedoch das kollektive Günstigkeitsprinzip, welches abzulehnen ist. | Arbeitsrecht |
| Wann entsteht trotz dreijähriger Zahlung eines Weihnachsgeldes und des Prinzips der betrieblichen Übung kein Anspruch des AN? | Wenn der AG nur unter Vorbehalt geleistet hat. | Arbeitsrecht |
| Was geschieht, wenn aufgrund einer betrieblichen Übung ein Rechtsanspruch entstanden ist und ein neuen AN eingestellt wird? Kann der AG das verhindern? | Auch er erhält den Rechtsanspruch, wenn er davon ausgehen kann, daß die Regelung auch für ihn gelten soll. Verhindert kann der AG dieses, indem er ausdrücklich den Anspruch bei Vertragsschluss ausschließt. | Arbeitsrecht |
| Wann sind die Regeln des Arbeitskollisionsrecht einschlägig? | Wenn arbeitsrechtliche Fragen mit Auslandsberührung beurteilt werden müssen, zB: ein Deutscher arbeitet im Ausland, ein Ausländer in Deutschland. | Arbeitsrecht |
| Wonach bestimmt sich grundsätzlich, welches nationale Recht auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist? Ausnahme? | Durch die Parteivereinbarung, Art. 30 I EGBGB. Die Wahl ist unwirksam, wenn der AN Schutzrechte verliert, die normalerweise nach der durch Art. 30 II EGBGB getroffenden Wahl haben würde. | Arbeitsrecht |
| Welches nationale Recht gilt, wenn eine Rechtswahlvereinabrung fehlt (3)? Norm? | 1. Das Recht des Landes, in welchem der AN seine Dienste normalerweise verrichtet, Art. 30 II Nr. 1 EGBGB. 2.Wenn in mehreren Staaten geleistet wird: Das Recht des Staates, in welchem der AG seinen Sitz hat, art. 30 II Nr. 2 EGBGB. 3. ausnahmsweise: Das Recht eines anderen Staates, zu dem das Arbeitsverhältnis eine enge Bindung aufweist, Art. 30 II aE EGBGB. | Arbeitsrecht |
| Wann wird das BetrVG in internationalen Arbeitsverhältnissen angewandt? Ausnahme? | Ausschließlich nach dem Terriorialprinzip. Etwas anderes gilt, wenn ein Deutscher in Ausland versetzt wird und die Bindung zu seinem alten Betrieb nicht abreißt. Dann gilt das BetrVG. | Arbeitsrecht |
| Durch welche zwei Fallgruppen wird auf die Eingehungsfreiheit bei Arbeitsverträgen eingewirkt? | 1. Abschlußgebote 2. Abschlußverbote | Arbeitsrecht |
| Wird der AG durch ein gesetzliches Einstellungsgebot dazu verpflichtet, das Angebot eines bestimmten Stellenbewerbers anzunehmen? | Nein, er hat "nur" Ausgleichsabgaben (zB § 11 SchwbG) und Geldbußen (zB § 68 I Nr. 1, II SchwbG) | Arbeitsrecht |
| Wie entsteht der Schadensersatzanspruch bei der Nichtgewährung von Urlaub? Kann er abgetreten werden? | 1. Primär auf Naturalrestitution iSv § 249 S. 1 BGB 2. §§ 250, 251 BGB sind anwendbar, die Entschädigung in Geld daher auch möglich. Da der Schadensersatzanspruch im Gegensatz zum Urlaubsanspruch nicht höchstpersönlich ist, kann er auch abgetreten werden. | Arbeitsrecht |
| Welches sind die beiden klausurenrelevanten Ausnahmen zum § 7 III BUrlG? | 1. § 7 III S. 3 BUrlG: ein Teilurlaubsanspruch gem. § 5 I a) BUrlG geht auf Verlangen des AN ohne Beschränkungen auf das Folgejahr über 2. § 17 II BErzGG: Ein vor Beginn des Erziehungsurlaubs entstandener Urlaubsanspruch kann auf die Zeit nach dem Erziehungsurlaub übertragen werden | Arbeitsrecht |
| Was bezwecken gesetzliche Abschlußverbote (2)? | Den Schutz bestimmter Personengruppen, zB - Beschäftigungsverbote für Kinder und Jugendliche, §§ 2, 5, 22ff. JArbSchG arbeitsmarktpolitische Gründe, zB - Ausländer, die nicht zur EG gehören, dürfen ohne Genehmigung der Bundesanstalt für Arbeit nicht beschäftigt werden, § 284 ff SGB III. | Arbeitsrecht |
| Stell das Nachweisgeset ein Formvorschrift für Arbeitsverhältnisse dar? Sondern? Norm? | Nein. § 2 I 1 NachwG besagt nur, daß der AG die Arbeitsbedingungen spätestens einen Monat nach Vertragsschluß schriftlich festhalten soll. | Arbeitsrecht |
| Welche beiden Bedeutungen kann eine Formvorschrift haben? | 1. deklaratorische Bedeutung: Formvorschrift dient nur Beweiszwecken 2. konstitutive Bedeutung: Wirksamkeit des Arbeitsvertrages soll von der Einhaltung der Form abhängen. | Arbeitsrecht |
| Was kann Verbotsnorm iSd § 134 BGB sein? Was ist eine arbeitsrechtliche Besonderheit? | Jede Rechtsnorm. Als besondere Rechtsnormen sind im Arbeitsrecht auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu erwähnen. | Arbeitsrecht |
| Was ist unter "nicht erhebliche Zeit" iSd § 616 BGB zu verstehen? Was geschieht bei Überschreiten der Grenze? | Höchstens wenige Tage. Wenn die Grenze überschritten wird, kann der AN für den gesamten Zeitraum keinen Lohn verlangen. | Arbeitsrecht |
| Wer ist leitender Angestellter nach der Rpsr. des BAG? | Derjenige, der spezifisch unternehmerische (Teil-)Aufgaben von besonderer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes mit erheblichem eigenen Entscheidungsspielraum wahrnehmen kann. | Arbeitsrecht |
| Wer sind gewerbliche AN? Norm? | § 105 ff GewO: Alle AN in einem der Gewerbeordnung unterstehenden Betrieb (zB Gesellen, Gehilfen, Auszubildende, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter). | Arbeitsrecht |
| Wann liegt ein Teilzeitarbeitsverhältnis vor? Norm mit Definition? | Wenn ein Arbeitnehmer nur für eine kürzere als die betriebliche Wochenarbeitszeit zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, vgl § 2 II BeschFG. | Arbeitsrecht |
| Was ist KAPOVAZ? Wie ist ein solcher Vertrag zu schließen? Muß der AN immer arbeiten? Normen? | Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit: Die anfallende Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitsanfall, § 2 II BeschFG. § 4 I BeschFG: Es ist eine bestimmte Arbeitszeit festzulegen, ansonsten ist von 10 h/Woche auszugehen. § 4 II BeschFG: Der AN ist nur zur Leistung verpflichtet, wenn der AG vier Tage vorher Bescheid sagt. | Arbeitsrecht |
| Wann liegt Job-Sharing vor? Welche Art von Arbeitsverhältnis liegt vor? | Wenn der AG zwei oder mehrere AN auf einem Arbeitsplatz einsetzt. Es handelt sich um Teilzeitbeschäftigung in einem Gruppenarbeitsverhältnis. | Arbeitsrecht |
| Wer ist Heimarbeiter? Norm? | Derjenige, der in selbstgewählter Wohnung oder Betriebstätte allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden gewerblich arbeitet und die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Gewerbetreibenden überläßt, § 2 I HAG. | Arbeitsrecht |
| Wann entfalten die Übereinkommen der IAO innerstaatliche Bindungswirkung? Wer kann sich daraus Rechte herleiten? | Wenn sie von dem Mitgliedsstaat im Gesetzgebungsverfahren ratifiziert worden ist. Ob AG, AN oder Gewerkschaften aus ihnen Rechte herleiten können, ist umstritten, vom BAG nicht entschieden. | Arbeitsrecht |
| Welcher Art. des EGV ist der wichtigste für das Arbeitsrecht? | Art. 138 EGV: Er sieht eine Kompetenz zum Richtlinienerlaß für Regelungen der Arbeitsumwelt. | Arbeitsrecht |
| Welche drei Stufen hat der Art. 137 EGV? | 1. qualifizierte Mehrheit im Rat: Verbesserung der Arbetisumwelt, Arbeitsbedingungen, Unterrichtung und Anhörung der AN, Chancengleichheit Männer und Frauen 2. Einstimmigkeit im Rat: soziale Sicherheit, Schutz der AN bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Vertretung und kollektive Interessenwahrnehmung, ... 3. nationaler Gesetzgeber: Arbeitsentgelt, Koalitionsrecht und Abreitskampfrecht | Arbeitsrecht |
| Wann liegt ein in der Person des AN liegender Hinderungsgrund iSd § 616 BGB vor? | Wenn er sich speziell auf den AN bezieht, nicht aber auf einen größeren Personenkreis. | Arbeitsrecht |
| Ist die Beweiswirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unumstößlich? | Nein. Wenn der AG im Prozeß Tatsachen darlegen und beweisen kann, die ernsthafte und begründete Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des AN hervorrufen kann, mu0 der Tatrichter gemäß § 286 ZPO in eine umfassende Würdigung aller Umstände eintreten. | Arbeitsrecht |
| Sind Vorstrafen des AN Eigenschaften? Aber? | Vorstrafen sind keine Eigenschaften, lassen jedoch auf Eigenschaften schließen. | Arbeitsrecht |
| Eine Frau bewirbt sich als Kassiererin. Sie hat eine Vorstrafe wegen Diebstahls. Stellt diese eine wesentliche Eigenschaft dar? | Ja, da sie auf mangelde Ehrlichkeit hinweist, was bei einer Kassiererin verkehrswesentlich ist. | Arbeitsrecht |
| Wie wird der angehende AN beim Vorstellungsgespräch durch das BetrVG geschützt? | § 94 I BetrVG: Personalfragebögen unterliegen der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates. | Arbeitsrecht |
| Warum scheitert die Anfechtung wegen arglister Täuschung, wenn der AN eine unzulässige Frage wahrheitswidrig beantwortet? | Weil es an der Rechtswidrigkeit fehlt, nicht an der Arglist! | Arbeitsrecht |
| Welche Fragen im Vorstellungsgespräch sind zulässig? | Fragen, die mit der in Aussicht genommenen Tätigkeit und deren Dauer im Zusammenhang stehen. | Arbeitsrecht |
| Welce beiden Arten von Behinderungen sind hinsichtlich der Zulässigkeit von Fragen im Vorstellungsgespräch zu unterscheiden? | 1. "einfache" Behinderungen: Frage nach Behinderung erlaubt, wenn sie mit der aufzunehmenden Tätigkeit ein Zusammenhang besteht. 2. Schwerbehinderung: Frage erlubt, weil sich durch sie Pflichten des AG aus dem SchwbG ausgelöst werden. | Arbeitsrecht |
| Was geschieht mit Tode des AN hinsichtlich der Arbeitspflicht? | Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung geht nicht nach § 1922, 1967 BGB auf die Erben über. | Arbeitsrecht |
| Welche beiden Fälle gibt es, in welchen eine neue Person an die Position des AG tritt? | 1. Tode des AG: Seine Erben nach §§ 1922, 1967 BGB 2. Betriebsübergang nach § 613a BGB | Arbeitsrecht |
| Wann greift der § 11 KSchG (2)? Wie ist sein Verhältnis zum § 615 S. 2 BGB? | Er ist eine Spezialvorschrift zum § 615 S. 2 BGB. Er greift 1. im Rahmen der Anwendbarkeit des KSchG 2. nur für den Zeitraum, der nach der beabsichtigten Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis liegt. | Arbeitsrecht |
| Was ist "tarifdispositives Recht"? Wie ist es dispositiv? Wie ist es gerechtfertigt? | Gesetzesvorschriften, die in dem Sinne zwingend sind, daß sie durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht abbedungen werden können, eine Änderung auch zuungunsten der AN durch Tarifvertrag aber zulässig ist. Der Gesetzgeber hält Tarifvertragsparteien für fähig, solche Abweichungen aus vernünftigen Gründen zu vereinbaren. | Arbeitsrecht |
| Muß eine ausdrückliche Klausel für den Ausschluß einer Sonderzahlung nach Kündigung existieren? Sondern? | Grundsätzlich nicht. Erforderlich ist jedoch, daß sich ein solcher Ausschluß nach Auslegung iSv § 133, 157 BGB aus dem Gratifikationstatbestand ergibt. So hat zB ein Weihnachtsgeld den erkennbaren Zweck, dem AN eine besondere Weihnachtsfreude zu bereiten. | Arbeitsrecht |
| Welche beiden Punkte müssen für das Vorliegen einer betrieblichen Übung geprüft werden? | 1. regelmäßige Leistung 2. Verpflichtungswille seitens des AG | Arbeitsrecht |
| Bei welchen Sportarten ist ein Verschulden gegen sich selbst doch möglich (2)? | 1. Bei "echten Risikosportarten": Sportarten, bei denen für den Sportler nicht mehr beherrschbare Risiken auftreten. Allerdings werden sie von Gerichten kaum noch anerkannt. 2. Wenn der Sportler seine Leistungsfähigkeit be weitem übersteigt. | Arbeitsrecht |
| Was ist der Wert der Arbeit nach § 812 II BGB (2)? | Er orientiert sich an der nach § 612 II BGB üblicherweise gezahlten Vergütung + Zusatzleistungen, die echten Entgeltcharakter haben, dh erbrachte Dienste vergüten sollen. | Arbeitsrecht |
| Können anhand einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung Rechte der AN abgebaut werden? Warum (2)? | Nein, denn - das Günstigkeitsprinzip steht dem entgegen und - letztenendes bleiben Einheitsregelungen individualvertragliche Regelungen. | Arbeitsrecht |
| Welches sind die häufigsten Unwirksamkeitsgründe für Arbeitsverhältnisse (3)? | 1. Form 2. Geschäftsunfähigkeit 3. Teilnichtigkeit | Arbeitsrecht |
| Was geschieht für den Fall des Lohnwuchers? | Es ist nicht der ganze Vertrag nach § 138 BGB nichtig, sondern anstelle der vereinbarten Vergütung tritt die übliche. | Arbeitsrecht |
| Was geschieht, wenn die Kündigung im Rahmen des § 626 II BGB zu spät zugeht hinsichtlich der Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung? | Wenn die Kündigung nicht in dieser Frist zugeht (§ 130 BGB), so steht das dem Fehlen eines zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes da. | Arbeitsrecht |
| In welcher Hinsicht können die Art 1 und 2 GG auf Arbeitsverhältnisse einwirken? Wo sind diese Normen konkretisiert? | Über den 1. Schutz der Menschenwürde und 2. das allgemeine Persönlichkeitsrecht § 75 II BetrVG: AG und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit des AN zu fördern. | Arbeitsrecht |
| Was geschieht wann, wenn keine echte Aufwendung, sondern ein Eigenschaden des AN vorliegt, den der AG nicht zu vertreten hat? Warum? | § 670 BGB wird analog bei Zufallsschäden angewandt, wenn sie auf einem spezifischen Risiko des übernommenen Auftrags beruhen. Dieses gilt auch für Arbeitsverhältnisse: Da der AG die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis genießt, hat er auch das Risiko zu tragen. | Arbeitsrecht |
| Verfällt eine Gratifikation auch bei einer betriebsbedingten Kündigung (2 Meinungen)? | BAG früher: Verstoß gegen die Rechtsgedanken der §§ 162, 242 BGB. Der AG darf dem AN den Anspruch nicht aufgrund eines Umstandes entziehen, auf welchen dieser keinen Einfluß hat. BAG heute: zulässig, weil der Umstand der zukünftigen Betriebstreue berücksichtigt werden muß und ein treuwidriges Verhalten nach § 162 BGB erst vorliegt, wenn der AG wegen der Zahlung kündigen würde. | Arbeitsrecht |
| Wann kann bei Krankheit auch außerordentlich gekündigt werden (3)? | Wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen oder im zumutbaren Zeitraum nicht möglich ist, der Arbeitsplatz des AN dringend neu besetzt werden muß oder die Krankheit hoch ansteckend ist. | Arbeitsrecht |
| Was geschieht, wenn der AN die Änderungskündigung außerhalb des KSchG ablehnt? | Der AN kann nur nach den allgemeinen Regel der Kündigungsschutzklage angreifen. | Arbeitsrecht |
| Welche beiden Punkte sind nach neuer Rspr für einen Betriebsübergang erforderlich? | 1. Beruhen auf ein Rechtsgeschäft 2. Eine wirtschaftliche Einheit muß in ihrer ursprünglichen Identität übergehen. | Arbeitsrecht |
| Was ist neben den Überstunden noch bei der Berechnungsgrundlage bei Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen (4)? | 1. Provisionen 2. Sachbezüge 3. Gewinnbeteiligungen 4. Gratifikationen die während der Arbeitsunfähigkeit fällig werden. | Arbeitsrecht |
| Was sind Krankeiten iSd EntgeltFZG? | Nur solche objektiv regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustände von Bedeutung, die zu Arbeitsunfähigkeit führen. | Arbeitsrecht |
| Welche beiden Situationen sind zu unterscheiden, wenn es darum geht, ob vom AN eine andere als die vereinbarte Arbeit verlangt werden darf? | 1. regelmäßig ist eine solche Pflicht zu verneinen. 2. In Notfällen ist sie eher zu bejahen | Arbeitsrecht |
| Wann muß ein AN nicht an der neuen Betriebsstätte arbeiten? Lohnanspruch? Wie entgeht der AG dieser "Last"? | Er muß nicht arbeiten, wenn hierbei eine wesentliche Erschwerung seine Arbeitsweges eintritt. Er behält dann seinen Lohnanspruch ohne zu arbeiten. Für den AG ist bei Betriebsverlegung regelmäßig ein Grund zur (Änderungs-) Kündigung gegeben. | Arbeitsrecht |
| Was umfaßt das Weisungsrecht des AG hinsichtlich der Arbeitszeit zumeist nur? Mitbestimmung? | Den Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr. 2 BetrVG. | Arbeitsrecht |
| Welche Höchstarbeitsdauer sieht das ArbZG vor? | § 3 ArbZG: 8 Stunden pro Werktag | Arbeitsrecht |
| Was ist vor der verhaltensbedingten Kündigung zu prüfen (2)? | Ob eine Änderungskündigung oder die Ausübung des Direktionsrechts in Frage kommt. | Arbeitsrecht |
| Was setzt ein Arbeitskampf voraus? | Das auf Seiten der AN oder AG kollektive Maßnahmen zur Störung der Arbeitsbeziehungen ergriffen werden. | Arbeitsrecht |
| Wie ist die betriebsbedingte Kündigung zu prüfen (2)? | 1. dringender betrieblicher Grund 2. ordnungsgemäße Sozialauswahl | Arbeitsrecht |
| Welche beiden Arten von Gemeinschaftrecht sind hinsichtlich ihrer Mittelbarkeit zu unterscheiden? | 1. Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht 2. Mittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht | Arbeitsrecht |
| Wie lange ist die Korrektur der Gesundheitsprognose bei der personenbedingten Kündigung möglich? | Nach § 130 BGB ist auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung abzustellen. Eine Korrektur ist nur möglich, wenn es sich um die Entwicklung eines im Zugangszeitpunkt schon in Gang gesetzten Kausalverlaufes handelt. | Arbeitsrecht |
| Wodurch kann eine Nebenbeschäftigung verboten sein (5)? | 1. Gesetz 2. Tarifvertrag 3. Betriebsvereinbarung 4. Arbeitsvertrag 5. Rücksichnahme auf Interessen des AG (Erhalt der Arbeitskraft, Wettbewerb) | Arbeitsrecht |
| Wogegen könnte die Zahlung einer Streikbruchprämie verstoßen? | Gegen § 612a BGB: Niemand darf benachteiligt werden, wenn er nur seine Rechte wahrgenommen hat. Die Beteiligung an einem rechtmäßigen Streik ist eines der Rechte. | Arbeitsrecht |
| Was ist Rechtsfolge der Regelung des § 7 III BUrlG (2)? | 1. keine Fristenregelung, aufgrund welcher der AN seinen Urlaubsanspruch verlieren kann, vielmehr eine Verpflichtung des AG, den Urlaub möglichst zeitnahe zu gewähren. 2. Rspr.: Urlaubsanspruch verfällt, wenn Voraussetzungen nicht vorliegen, dh Urlaub kann nicht mehr in natura gewährt werden. Dieser Meinung ist Vorzug zu gewähren. | Arbeitsrecht |
| Woraus ergibt sich die Art der Arbeitsleistung, die der AN zu erbringen hat (2)? | 1. aus dem Vertrag 2. aus sonstigen rechtlichen Grundlagen (Gesetz, Kollektivvereinbarung) | Arbeitsrecht |
| Wonach richtet sich, ob ein AN für eine andere als die vereinbarte Arbeitsleistung verwendet werden kann (2)? | 1. Änderung zumutbar 2. Arbeit muß körperlichen und geistigen Fähigkeiten des AN entsprechen | Arbeitsrecht |
| Was ist Urlaubsentgelt? Norm? | § 11 BUrlG: der ganz normale Vergütungsanspruch des AN, den dieser auch für die Zeitspanne seines Urlaubs behalten soll. | Arbeitsrecht |
| Wo ist bei der betriebsbedingten Kündigung die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen? | Bereits auf der Stufe des betrieblichen Grundes: Er liegt nicht mehr vor, wenn der AG den AN auf einem anderen freien gleichwertigen oder schlechteren Arbeitsplatz weiterbeschäftigen kann. | Arbeitsrecht |
| Wie lange dürfen Jugendliche nach dem JArbSchG beschäftigt werden? | § 8: nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. | Arbeitsrecht |
| Nur wann können Betriebsvereinbarungen die Dauer der Arbeitszeit regeln? | Wenn § 77 III BetrVG nicht entgegensteht. | Arbeitsrecht |
| Was ist Mehrarbeit? | Arbeitszeit, die die tägliche gesetzliche Arbeitszeit überschreitet. | Arbeitsrecht |
| Was ist Überarbeit? | Arbeit, welche die für dieses Arbeitsverhältnis normale Arbeitszeit überschreitet. | Arbeitsrecht |
| Was sind insbesonder Betriebsgeheimnisse, was nicht? | 1. technisches Know-how, Kundenlisten, Warenbezugsquellen 2. übliche Verfahren und allgemein bekannte Tatsachen | Arbeitsrecht |
| Warum ist die Vereinbarung der Zahlung von Schmiergeld nichtig? | Wegen Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB. | Arbeitsrecht |
| Woraus kann sich ein Wettbewerbsverbot ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage ergeben? | Aus der allgemeinen Unterlassungspflicht: Der AN ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was den AG schädigt. | Arbeitsrecht |
| Wie wirkt sich das Verbot, den AG anzuzeigen, in der Praxis aus? | Der AN muß zunächst innerhalb des Betriebes versuchen, das jeweilige Problem zu lösen, zB durch Einschaltung eines Sicherheits- oder Umweltbeauftragten. Erst dann darf sich der AN an außerbetriebliche Stellen wenden. | Arbeitsrecht |
| Darf der AN Presse oder Rundfunk einschalten, wenn er Fehlverhalten seine AG feststellt? | Nein, er darf nur auf die Abstellung der Gesetzwidrigkeit hinwirken. | Arbeitsrecht |
| Ist eine Zwangsvollstreckung möglich, wenn die Erfüllung eingeklagt wurde? Norm? | Nein, nach § 888 ZPO ist die Zwangsvollstreckung nicht möglich, wenn eine unvertretbare Handlung geschuldet wird. | Arbeitsrecht |
| Was ist eine unvertretbare Handung? Norm? | § 888 ZPO: Eine Handlung, die nicht von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden kann. | Arbeitsrecht |
| Woher ergibt sich ein Schadensersatzanspruch, wenn der AN schuldhaft nicht geleistet hat? Worin kann der Schadens zB bestehen? | Aus § 325 I S. 1 BGB. Der AG stellt zB eine teurere Aushilfe ein. Die Differenz kann er dem AN in Rechnung stellen. | Arbeitsrecht |
| Was geschieht hinsichtlich der Inserationskosten, wenn der AN ohne Grund fristlos kündigt und der Arbeit fernbleibt? | Sie sind nicht zu ersetzen, weil sie auch bei einer ordentlichen Kündigung diese Kosten entstanden wären und somit der innere Zusammenhang zwischen Schaden und Verletzung der Norm nicht gegeben ist: Der Schaden wäre auch bei rechtmä&szl |